Modell der bedingten Antragserklärung als Alternative zum Antrags- bzw. Invitatiomodell

Ab 2008 werden die Informationspflichten beim Abschluss eines Versicherungsvertrags dadurch deutlich erschwert, dass das Policenmodell durch das Antragsmodell abgelöst wird. Alternativen könnten das Invitatiomodell oder das Modell der bedingten Antragserklärung sein.

Am 1. Januar 2008 tritt mit dem neuen Versicherungsvertragsgesetz (VVG) auch das Antragsmodell in Kraft. Danach müssen Versicherungsnehmer rechtzeitig vor Vertragsabschluss umfassend über die Einzelheiten der vertraglichen Bestimmungen aufgeklärt werden. Bisher gilt noch das Policenmodell, nach dem der Kunde die wichtigsten Informationen erst nach Vertragsabschluss schriftlich bekommt. Diese wird jedoch durch die VVG-Reform abgeschafft. Vor allem Makler und Mehrfachvertreter stehen in Zukunft vor dem Problem, bereits beim Verkaufsgespräch die umfangreichen Materialien aller Versicherer bereithalten zu müssen oder sie sind gezwungen, zweimal zum Kunden zu gehen.

Als Alternative sieht die VVG-Reform das Invitatiomodell vor. Hier fordert der Kunde den Versicherer auf, ihm ein Angebot zu machen. Dies bekommt er zusammen mit den Informationen und der Police zugesandt und muss dann von sich aus aktiv werden und darauf reagieren, was aus Sicht der Vermittler eine Hürde darstellen könnte.

In einem Beitrag in der aktuellen Ausgabe der "Versicherungswirtschaft" (Heft 23/2007, S. 1955 - 1957) wird als dritte Lösung das Modell der bedingten Antragserklärung dargestellt. Dabei wird vereinbart, dass der Antragsteller an seinen Antrag erst dann gebunden ist, wenn ihm innerhalb einer vereinbarten Frist die erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung gestellt werden und er den Antrag danach innerhalb einer bestimmten Frist nicht widerruft. Diese Vertragsabschlussbestimmungen müssen vom Versicherungsunternehmen als Teil der AGB entsprechend den Bestimmungen des BGB formuliert werden. Danach erklärt der Versicherer die Annahme des Antrags, indem er den Versicherungsschein übersendet und den Antragsteller/Versicherungsnehmer über das Widerrufsrecht belehrt. Der Vermittler kommt bei diesem Modell also mit einem Besuch beim Kunden aus, der Kunde muss sich nur einmal äußern. Lediglich die Prozedur der Übermittlung per Post wird umständlicher und dauert länger.
[Quelle: LexisNexis Deutschland GmbH]

Autor: LexisNexis | 18.12.2007 | 0 Kommentare | Rubrik: Aktuell Versicherungen

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