Annäherung zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung

Mit umfangreichen Wahltarifen hat das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz die gesetzliche und die private Krankenversicherung weiter angenähert. Dabei muss zwischen Tarifen unterschieden werden, die von den Krankenkassen als Pflichtleistung angeboten werden müssen, und anderen, die sie freiwillig in ihre Satzung aufnehmen können.

Das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz hat neben anderen Veränderungen auch dazu geführt, dass die gesetzliche Krankenversicherung sich stärker der privaten Krankenversicherung annähern kann. In einem Beitrag der aktuellen Ausgabe der Zeitschrift "Versicherungsmagazin" (Heft 1/2008, S. 30 - 32) wird dargestellt, welche neuen Möglichkeiten den Krankenkassen jetzt und ab dem 1. Januar 2009 eingeräumt werden, um sich mit Wahltarifen vom Wettbewerb abzusetzen.

Dabei gibt es gesetzlich vorgeschriebene Wahltarife, die also Pflichttarife sind, und freiwillige Tarife, die in die Satzung der jeweiligen Krankenkasse aufgenommen werden können. Zu den Pflichttarifen zählen Angebote für besondere Versorgungsformen, beispielsweise in Form der integrierten Versorgung oder das sogenannte Hausarztmodell. Außerdem müssen die Krankenkassen spezielle Programme für chronisch Kranke anbieten. Während dies für die Kassen Pflicht ist, können die Versicherten selbst entscheiden, ob sie freiwillig daran teilnehmen wollen. In der Regel bekommen sie dafür einen Bonus, zum Beispiel Ermäßigungen bei der Zuzahlung für Leistungen.

Ab 2009 müssen die gesetzlichen Krankenkassen zusätzlich Tarife anbieten, die einen Anspruch auf Krankengeld für diejenigen entstehen lassen, die bisher keinen oder nur einen eingeschränkten Anspruch darauf haben. Zu den freiwilligen Wahltarifen gehören Tarife, die einen Selbstbehalt oder Prämien für den Fall vorsehen, dass keine Leistungen in Anspruch genommen werden. Ausgenommen sind hier Vorsorgeuntersuchungen. Möglich sind auch Tarife, die statt der bisher in der GKV üblichen Sachleistung eine Kostenerstattung vorsehen. Krankenkassen können sich auch mit der Übernahme der Kosten für besondere Therapieeinrichtungen profilieren und von den Mitbewerbern absetzen.

Ab 2009 wird es außerdem möglich sein, Wahltarife mit Prämienzahlungen für einen eingeschränkten Leistungsumfang anzubieten. Mit Ausnahme der Tarife für Versicherte, die an besonderen Versorgungsformen teilnehmen, besteht eine Mindestbindungspflicht von drei Jahren an diese Wahltarife. Die Aufwendungen dafür müssen die Krankenkassen durch Einnahmen, Einsparungen und Effizienzsteigerungen erzielen und darüber regelmäßig Rechenschaft ablegen. [Quelle: LexisNexis Deutschland GmbH]

Autor: LexisNexis | 16.01.2008 | 0 Kommentare | Rubrik: Krankenversicherung

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