Riskante Verlängerung einer Risikolebensversicherung

Wenn ein Versicherungsnehmer einen (zeitlich befristeten) Risikolebensversicherungsvertrag verlängert, handelt es sich faktisch um einen Neuabschluss - mit entsprechenden Auswirkungen auf den Versicherungsschutz. So beginnt etwa die dreijährige Ausschlussfrist wegen Selbsttötung neu zu laufen. Hierauf hat der Versicherer den Versicherungsnehmer vor dem "Neuabschluss" hinzuweisen. Ansonsten macht er sich schadenersatzpflichtig.

Das hat das Oberlandesgericht Saarbrücken in einem Verfahren entschieden, in dem die Ehefrau eines verstorbenen Versicherungsnehmers gegen den Versicherer auf Zahlung der Todesfallsumme aus einem Risikolebensversicherungsvertrag geklagt hatte (OLG Saarbrücken, Urteil vom 30.05.2007, Az.: 5 U 704/06-89).

Der Versicherungsnehmer hatte bei dem beklagten Versicherungsunternehmen im Jahr 1996 einen entsprechenden Vertrag über eine Risikolebensversicherung mit zehnjähriger Laufzeit abgeschlossen. Bereits im Jahr 2003 - also deutlich vor Ende der Vertragslaufzeit - wollte er diesen Vertrag verlängern und wandte sich insoweit an den Versicherer. Dieser erstellte ein neues Angebot. In dem erneuten Antrag, in dem nunmehr die Ehefrau als Begünstigte im Todesfall eingetragen war, wurde im Feld "besondere Vereinbarungen" handschriftlich vermerkt, dass der bestehende Vertrag durch den neuen abgelöst wird. Dieser neue Risikolebensversicherungsvertrag wurde dann noch im Jahr 2003 durch Übersendung des Versicherungsscheins geschlossen. Als Todesfallsummer waren 80.000 EUR vereinbart.

Zwei Jahre später nahm sich der versicherte Ehemann das Leben und seine begünstigte Ehefrau forderte den Versicherer zur Auszahlung der Todesfallsumme auf. Diese verweigerte die Zahlung unter Hinweis darauf, dass die dem Vertrag zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen einen Ausschluss vorsehen, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb von drei Jahren nach Vertragsschluss Suizid begeht. Daraufhin machte die Ehefrau ihre Forderung gerichtlich geltend. Mit Erfolg.

Das OLG Saarbrücken hat am 30. Mai 2007 entschieden, dass der Versicherer der Ehefrau des Versicherungsnehmers die Versicherungssumme im Wege einer Schadenersatzleistung zu zahlen hat. Zwar handele es sich bei einer vermeintlichen Verlängerung eines Risikolebensversicherungsvertrag immer um einen Neuabschluss - mit der Folge, dass Fristen für Leistungsausschlüsse (wie etwa bei der Selbsttötung) neu zu laufen beginnen. Entsprechend war im Versicherungsantrag auch die Ablösung des alten Vertrages schriftlich festgehalten. Die Richter des OLG Saarbrücken stellten in der Urteilsbegründung allerdings fest, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer auf die mit dem Neuabschluss "verbundene vorübergehende Senkung des Schutzstandrads durch erneute Leistungsausschlüsse" hinweisen muss. Der Versicherte befinde sich gegenüber dem Versicherer in einer derart unterlegenen Position, dass dieser verpflichtet ist, den Versicherungsnehmer über die hoch komplizierten Zusammenhänge bezüglich der Leistungsfreiheit im Falle des Selbstmordes und den (Neu-)Beginn des Fristablaufs zu belehren und umfassend zu beraten, so die Richter.

Durch das Unterbleiben einer entsprechenden Beratung im vorliegenden Fall hat sich das Versicherungsunternehmen schadenersatzpflichtig gemacht. Das OLG Saarbrücken verurteilte den Versicherer daher gegenüber der bezugsberechtigten Ehefrau zur Leistung von Schadenersatz in Höhe von 80.000 EUR, also der ursprünglichen Versicherungssumme bei Tod des Versicherungsnehmers. [Quelle: LexisNexis Deutschland GmbH]

Autor: LexisNexis | 21.01.2008 | 0 Kommentare | Rubrik: Risikolebensversicherung, Risikovorsorge, Versicherungsrecht

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