Rabattvereinbarungen bei Medikamenten gelten nicht für PKV-Versicherte

Rabattvereinbarungen zwischen Apothekerverbänden und den Spitzenverbänden der gesetzlichen Krankenkassen über die Preisbildung für Medikamente gelten für private Krankenversicherer (PKV) bzw. deren Versicherte nicht. Mit anderen Worten: Ein PKV-Versicherer muss seinem Versicherungsnehmer die vollen Kosten für ein bezogenes Medikament erstatten, auch wenn aufgrund einer o.g. Vereinbarung gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ein geringerer Abgabepreis gilt.

Das hat das Oberlandesgericht München im April 2007 entschieden (OLG München, Urteil vom 20.04.2007, Az.: 25 U 5570/06). Ein privater Krankenversicherer hatte sich gegenüber seinem Versicherungsnehmer geweigert, die vollständigen Kosten für bezogene Arzneimittel zu erstatten, da es für das betreffende Medikament unstreitig eine Rabattvereinbarung zwischen den Apothekerverbänden und den Spitzenverbänden der gesetzlichen Krankenkassen über die Preisbildung für Stoffe und Zubereitung aus Stoffen gemäß § 5 Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) gibt und danach ein geringerer Abgabepreis gegenüber der GKV gilt. Lediglich diesen geringeren Preis war das Versicherungsunternehmen bereit zu erstatten, mit dem Hinweis, ansonsten gebe es einen Markt für das Medikament mit unterschiedlicher Preisbildung. Der Versicherte dagegen begehrte die vollständige Erstattung seiner Kosten und zog vor Gericht.

Das OLG München gab dem Versicherungsnehmer recht: Aus der vom Versicherer vorgetragenen Rabattvereinbarung nach § 5 AMPreisV könne kein generell verbindlicher neuer Abgabepreis abgeleitet werden. Diese entfalte, so die Richter, nur Wirkung für diejenigen, die die Vereinbarung getroffen haben - aufseiten der Versicherer also nur für die GKV. § 5 AMPreisV erlaube grundsätzlich die Möglichkeit einer Rabattvereinbarung, hieraus aber die verbindliche Festlegung eines neuen Preises zu folgern, widerspreche dem Sinn und Zweck des Arzneimittelgesetzes (§ 78 Abs. 2 AMG). Daher könnten sich private Krankenversicherer gerade nicht darauf berufen.

Die Richter des OLG München verurteilten das beklagte PKV Unternehmen daher, dem Versicherungsnehmer den höheren Preis zu erstatten, den die Apotheke ihm auf Grundlage des § 5 AMPreisV in Rechnung gestellt hatte. [Quelle: LexisNexis Deutschland GmbH]

Autor: LexisNexis | 22.01.2008 | 0 Kommentare | Rubrik: Krankenversicherung, Private Krankenversicherung

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