Tierhalterhaftpflichtversicherung
Wenn der Instinkt durchbrennt
Wenn Jagd- oder Fluchtinstinkte bei Pferden und Hunden durchschlagen, kann sie niemand mehr stoppen. Das ist besonders dramatisch, wenn dadurch Menschen einen Schaden erleiden. Der Tierhalter hat dabei immer die Verantwortung zu tragen. Eine Tierhalter-Haftpflichtversicherung optimiert den Schutz vor derartig schweren finanziellen Folgen wobei für Hunde die Hundehalterhaftpflichtversicherung und für Pferde die Pferdehalterhaftpflichtversicherung zuständig ist.
Der afghanische Windhund Rocky zeichnet sich durch sein Selbstbewusstsein aus. Als er im Park gemeinsam mit befreundeten Vierbeinern herumtollte wurde er übermütig. Er brachte einen Radfahrer zum Stürzen und der brach sich auch noch die Hand dabei. Die OP am Radler, Folgetherapien und der langfristige Erwerbsausfall verursachten hohe Kosten. Hier sprang die Tierhalter-Haftpflichtversicherung von Rockys Herrchen ein. Derartige Fälle stellen keine Seltenheit dar. Selbst wenn der Tierhalter nicht unmittelbar am Unfall beteiligt ist, hat er für sämtliche Schäden, die sein Vierbeiner einem Dritten zufügt, zu haften. Kleintierbesitzer wie die Halter von Vögeln, Hamstern oder Katzen sind vor derartigen Folgeschäden durch ihre Privathaftpflichtversicherung geschützt. Bei Pferde- und Hundebesitzern sieht das anders – sie können ihren Schutz vor den finanziellen Folgen derartiger Unfälle über eine Tierhalterhaftpflichtversicherung optimieren.
Ein Großteil der Bundesländer schreibt die Tierhalterhaftpflichtversicherung zur Haltung gewisser, als angriffslustig kategorisierter Hunderassen vor. In der Bundeshauptstadt gilt diese Versicherungspflicht sogar für alle Hunde, ungleich ihrer Rasse, Gewicht und Größe. Allerdings wird bei zahlreichen Versicherungsgebern die Versicherung von Kampfhunden“ gänzlich abgelehnt.
Anders private Pferdehalter. Für sie existiert keine Pflicht zur Tierhalterhaftpflichtversicherung. Dem ungeachtet sei diese Investition dringend angeraten, damit sich auch Pferdehalter im Vorfeld gegen unerwartete Risiken absichern können. Denn bei einem Huftritt – der keine Ausnahmeerscheinung darstellt – können Menschen schnell und schmerzhaft zu Schaden kommen. Gravierender geht es, sollte z.B. ein Schimmel die Koppel fluchtartig verlassen und dann schwerere Verkehrsunfälle herbeiführen. Diese Liste ließe sich beliebig weiterführen.
Ähnlich der Privathaftpflichtversicherung schließt die Tierhalterhaftpflichtversicherung allein die Schäden an Dritten ein. Wird der Eigentümer zum Opfer seiner Vierbeiner, kommt – neben einer gesetzlichen bzw. privaten Krankenversicherung – die private Unfallversicherung zum Einsatz. Dies betrifft auch die Familie des Versicherten, insbesondere in ihrer Position als Tierhüter oder Reiter. Da sie in den Kreis der mitversicherten Personen zählt, erhält sie – sollte jemand von ihr durch das Pferd oder den Hund des Familienangehörigen zu Schaden kommen – deshalb keine Zuwendungen aus einer Tierhalterhaftpflichtversicherung.
Miteigentum durch bezahlte Reitbeteiligung
Oftmals wollen sich Pferdefreunde Kosten über so genannte Reitbeteiligungen teilen. Egal wer nun das Pferd ursprünglich erworben hat, Miteigentümer ist jeder, der sich an den Kosten für das Pferd beteiligt. Damit gilt: Sollte das Pferd einen Miteigentümer verletzen, so bleibt eine Zahlung aus der Tierhalterhaftpflichtversicherung aus, da bei einem derartigen Fall kein Dritter zu Schaden kommt. Anders beim Fremdreiterrisiko: Reitet jemand unentgeltlich mit dem Pferd und erleidet dabei einen Schaden durch den behuften Träger, ist er häufig über die Tierhalterhaftpflichtversicherung mitversichert.
Ungewollte Deckung, ein Schadensfall?
Nicht zu unterschätzen sind Schäden, die aus einer ungewollten Deckung resultieren. Brennt der Fortpflanzungstrieb im Tier durch, ist es nur schwer zu halten. Wenn zum Beispiel eine wertvolle Zuchtstute widerwillig durch einen herkömmlichen Reithengst gedeckt wird, so können etwa die Kosten für einen Zuchtausfall durch den Stutenbesitzer eingefordert werden. Neben zusätzlichen Flurschäden versichert die Tierhalterhaftpflichtversicherung auch Mietsachschäden, etwa das durch Hundekrallen zerkratzte Fußbodenparkett. Außerdem wird oft ein Bonus gewährt, sollte ein zweites Tier mitversichert werden. Im Schnitt reduziert sich der Preis der neuen Tierhalterhaftpflichtversicherung um knapp 50%. Sollte ein Muttertier bereits den Versicherungsschutz genießen, sind Fohlen bzw. Welpen für die Dauer ihres ersten Lebensjahres kostenfrei mitversichert. Als pauschale Deckungssumme wird für Haftpflichtversicherungen zu Sach-, Personen-, Mietsach- und Vermögensschäden allgemein eine Summe ab drei Millionen Euro aufwärts empfohlen.
Autor: insurance1 agency | 03.02.2008 | 0 Kommentare | Rubrik: Hundehalterhaftpflichtversicherung, Pferdehalterhaftpflichtversicherung

