Falsche Berufsangabe beim Abschluss einer BUZ kostet Versicherungsschutz
Wer eine Berufsunfähigkeits(zusatz)versicherung abschließt, muss bei der Angabe des aktuell ausgeübten Berufes bei der Wahrheit bleiben - ansonsten erhält er im Leistungsfall wegen arglistiger Täuschung des Versicherten keine Bezüge.
Dies hat das Oberlandesgericht Hamm in einem kürzlich bekannt gewordenen Urteil (OLG Hamm, Urteil vom 1. Dezember 2006, Az.: 20 U 138/06) noch einmal bestätigt. Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin hatte im Jahr 2003 für ihren Sohn u.a. eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (BUZ) bei dem später beklagten Versicherer abgeschlossen. Bei der Antragstellung war im Antragsformular unter "ausgeübter Beruf" die Bezeichnung "Hausmann" eingetragen. Tatsächlich saß der Sohn zur Zeit der Antragstellung jedoch eine Haftstrafe ab. Im Frühjahr 2004 erlitt der Sohn bei einem Motorradunfall während eines Hafturlaubs schwere Verletzungen, woraufhin die Mutter für ihren Sohn als Leistungsempfänger des BUZ-Vertrages beim Versicherer vorsorglich Ansprüche aus der BUZ anmeldete. Im Rahmen der weiteren Prüfung erfuhr das Versicherungsunternehmen von der Haftstrafe des verunglückten Sohnes und verweigerte jegliche Leistungserbringung. Vielmehr erklärte der Versicherer den Rücktritt vom BUZ-Vertrag bzw. dessen Anfechtung wegen arglistiger Täuschung.
Das OLG Hamm bestätigte die Rechtsauffassung des Versicherers. Die Beklagte habe in dem Antragsformular nach dem "ausgeübten Beruf" gefragt. Diese Frage habe die Klägerin mit "Hausmann" beantwortet. Das sei objektiv falsch gewesen, denn der Sohn habe mitnichten den Beruf eines "Hausmanns" ausgeübt, sondern sei inhaftiert gewesen. Die Art der beruflichen Tätigkeit sei für die Berufsunfähigkeitsversicherung aber von besonderer Relevanz, so die Richter. Nicht berufstätige Personen seien in der BUZ gerade nur im Ausnahmefall zu versichern (etwa Auszubildende, Referendare, Beamtenanwärter, Hausfrauen/-männer und Studenten). Arbeitslosen - und als solcher sei der inhaftierte Häftling einzustufen, so die Richter - würde der beklagte Versicherer gerade keine BUZ-Versicherung anbieten.
Die durch die Angabe "Hausmann" auf die Frage nach dem ausgeübten Beruf vorgenommene Täuschung wertete das OLG Hamm überdies als arglistig: Eine "arglistige Täuschung" liegt immer dann vor, wenn der Versicherungsnehmer wissentlich falsche Angaben über Tatsachen macht oder wissentlich Tatsachen verschweigt in der Absicht, den Versicherer zu täuschen. Von Täuschungsabsicht ist auszugehen, wenn der Versicherungsnehmer erwartet oder zumindest billigend in Kauf nimmt, auf die Entscheidung des Versicherers einzuwirken. Allerdings lässt sich aus der wissentlichen Falschbeantwortung allein noch nicht auf eine Täuschungsabsicht schließen. Die Klägerin hatte bei der Antragstellung im Jahr 2003 jedoch unstreitig gegenüber der Agenturmitarbeiterin, die den Versicherungsantrag aufnahm, gefragt ob es ein Problem sein könnte, dass ihr Sohn "mal inhaftiert" gewesen war. Insofern ging die Klägerin nach Überzeugung des Gerichts davon aus, dass dies eine für den Abschluss der BUZ-Versicherung relevanter Umstand sein könnte. Indem sie dennoch die aktuelle Inhaftierung verschwieg, habe sie nach Überzeugung der Richter auf die Entscheidung des Versicherers, die BUZ-Versicherung abzuschließen, einwirken wollen. Insofern habe in der Falschangabe über die berufliche Tätigkeit ihres Sohnes eine arglistige Täuschung über gefahrerhebliche Umstände im Sinne des § 16 Abs. 1 VVG vorgelegen. Der Versicherer sei daher zur Anfechtung BUZ-Vertrages berechtigt gewesen und müsse entsprechend keine Leistungen aus dem Vertrag erbringen, so die Richter. [Quelle: LexisNexis Deutschland GmbH]
Autor: LexisNexis | 05.02.2008 | 0 Kommentare | Rubrik: Berufsunfähigkeitsversicherung, Risikovorsorge, Versicherungsrecht

