Mangelnde Verständlichkeit von Gesundheitsfragen in BU-Antragsformularen geht zulasten des Versicherers
Vor dem Abschluss eines Vertrages über eine Berufsunfähigkeitsversicherung wird der Antragsteller in der Regel mit einem Katalog von Gesundheitsfragen konfrontiert, die er wahrheitsgemäß zu beantworten hat. Sind einzelne Fragen nicht hinreichend verständlich, so fällt dies in den Verantwortungsbereich des Versicherers. Auch bei wahrheitswidriger Beantwortung solcher Fragen durch den Versicherungsnehmer genießt dieser im Leistungsfall Versicherungsschutz.
Das hat das Oberlandesgericht Stuttgart in einem kürzlich bekannt gewordenen Urteil entschieden (OLG Stuttgart, Urteil vom 15. Februar 2007, Az.: 10 U 168/06). Ein Versicherungsnehmer hatte bei dem später beklagten Versicherer im Jahr 1999 eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung abgeschlossen. Das Antragsformular, das der Versicherungsnehmer mit einem Versicherungsvertreter des Versicherers ausgefüllt hatte, enthielt auch die Frage "Nahmen oder nehmen Sie Drogen, Betäubungs- oder Rauschmittel? Wurden oder werden Sie wegen der Folgen von Alkoholgenuss beraten oder behandelt?" Als Antwortmöglichkeiten standen "Ja" oder "Nein" zur Verfügung. Diese Frage war dem Versicherungsnehmer vom Vertreter lediglich vorgelesen worden, und zwar direkt nach mehreren ineinander verschachtelten Fragen nach Untersuchungen, Beratungen und Behandlungen in den letzten fünf Jahren und nach der Frage, warum untersucht, beraten oder behandelt worden sei. Der Versicherungsnehmer hatte daraufhin die Frage nach dem Drogenkonsum mit "Nein" beantwortet, obschon er bis Mitte der 1990er-Jahre Marihuana konsumiert hatte. Im Anschluss hatte der Versicherungsvertreter den Antrag dem Versicherungsnehmer zur Unterschrift vorgelegt, ohne ausdrückliche Aufforderung, den Fragenkatalog nochmals durchzulesen und die Antworten zu überprüfen.
Im Jahr 2000 erlitt der Versicherungsnehmer einen Arbeitsunfall und zog sich dabei eine Schulterverletzung zu, in deren Folge er berufsunfähig wurde. Zunächst zahlte der Versicherer dann auch die im Vertrag vereinbarten Leistungen, als er jedoch von dem Drogenkonsum des Versicherungsnehmers erfuhr, focht er den Versicherungsvertrag wegen arglistiger Täuschung an und forderte die Rückzahlung der bereits geleisteten Zahlungen.
Zu Unrecht, wie das OLG Stuttgart entschied: Die Richter befanden die nur mit einem Antwortfeld für "Ja" oder "Nein" verbundene Frage "Nahmen oder nehmen Sie Drogen, Betäubungs- oder Rauschmittel? Wurden oder werden Sie wegen der Folgen von Alkoholgenuss beraten oder behandelt? als "nicht hinreichend verständlich", insbesondere weil die Frage dem Versicherungsnehmer vom Versicherungsvertreter lediglich vorgelesen worden war und dies zudem unmittelbar nach mehreren weiteren ineinander verschachtelten Fragen, die sich auf Untersuchungen, Beratungen und Behandlungen in den letzten fünf Jahren bezogen, erfolgt war. Dem Versicherungsnehmer habe nicht ohne längeres Nachdenken und ohne erneutes Nachlesen des gedruckten Textes klar werden können, ob die Frage nach dem Drogenkonsum auch mit der zeitlichen Beschränkung auf fünf Jahre gestellt war oder nicht. Insbesondere eine regelrechte "Fragenbatterie" innerhalb kurzer Zeit überfordere einen Durchschnittsbürger "deutlich", so die Richter in ihrer Urteilsbegründung.
Daher verurteilte das OLG Stuttgart den Versicherer zur Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente, obwohl der Versicherungsnehmer die Frage nach seinem Drogenkonsum in der Vergangenheit tatsächlich wahrheitswidrig verneint hatte. [Quelle: LexisNexis Deutschland GmbH]
Autor: LexisNexis | 15.02.2008 | 0 Kommentare | Rubrik: Berufsunfähigkeitsversicherung, Versicherungsrecht

