Kurze Abwesenheit vom Herd begründet nur leichte Fahrlässigkeit
Kommt es durch heißes Fett in einer Mietwohnung zu einem Brand, so kann dem Mieter nur leichte Fahrlässigkeit vorgeworfen werden, wenn er sich nur kurz vom Herd entfernt hatte. Der Haftpflichtversicherer bleibt in diesem Fall gegenüber dem Gebäudeversicherer ausgleichspflichtig, so das Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe (Urteil vom 07.02.2008 - 12 U 126/07).
Zu Weihnachten werden in zahlreichen deutschen Haushalten traditionell die Fonduetöpfe hervorgeholt, um gemütlich mit seinen Lieben zu schlemmen. So auch bei dem Mieter in dem vom OLG Karlsruhe entschiedenen Fall. Um das Fett schnell zu erhitzen, stellte er den Topf auf den Herd. Diesen ließ er jedoch - abgelenkt von einem ankommenden Telefonanruf - für etwa 2 Minuten aus den Augen. Ein lauter Knall und Rauchschwaden holten den Mieter aus dem Wohnzimmer in die Küche zurück. Obwohl das Feuer gelöscht werden konnte, kam es zu einem erheblichen Schaden, den der Vermieter von seinem Gebäudeversicherer mit einer Zahlung in Höhe von 18.000 EUR regulieren ließ. Dieser verlangte mit der Klage vor dem OLG nunmehr Ausgleich vom Haftpflichtversicherer des Mieters.
Die Forderung in Höhe von 8.000 EUR wurde dem klagenden Versicherer jedoch nicht vollständig zugesprochen. Der Haftpflichtversicherer wurde zu einer Zahlung von 6.000 EUR verurteilt. Im Übrigen folgte der zuständige Senat aber den Ausführungen des Landgerichts. So seien die Voraussetzungen des Ausgleichsanspruchs grundsätzlich gegeben. Der Mieter habe den Schaden leicht fahrlässig verursacht. Durch das Verlassen der Küche habe er die allgemeine Sorgfaltspflicht zwar objektiv und subjektiv verletzt, aber nicht in dem Maße, dass ihm ein weiter gehender Verschuldensgrad zuzusprechen gewesen sei. Eine Haftung wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit gegenüber dem Vermieter und damit verbunden die Leistungspflicht des Haftpflichtversicherers könnten verneint werden. Bei einer einfachen Fahrlässigkeit nehme man aber einen stillschweigenden Haftungsausschluss an und billige dem Gebäudeversicherer den Ausgleichsanspruch zu.
Die Höhe des Ausgleichsanspruchs bestimme sich im vorliegenden Fall nach dem Zeitwert, da der Haftpflichtversicherer nach Schadenrecht Ersatz zu leisten habe. Da der Gebäudeversicherer in seiner Berechnung aber den Neuwert zugrunde gelegt habe, sei die Forderung entsprechend zu kürzen gewesen. Das OLG hat in der Frage nach der Berechnung des Ausgleichsanspruches die grundsätzliche Bedeutung gesehen und die Berufung zugelassen, sodass noch keine Rechtskraft eingetreten ist. [Quelle: LexisNexis Deutschland GmbH]
Autor: LexisNexis | 27.02.2008 | 0 Kommentare | Rubrik: Privathaftpflichtversicherung, Versicherungsrecht, Wohngebäudeversicherung

