Welche Informationen liefert das Bezugsrecht für meine Risikolebensversicherung?

Hintergründe zu Risikolebensversicherungen kennen, das Bezugsrecht nutzen

Das Bezugsrecht schreibt der bezugsberechtigten Person das Anrecht zu, beim Todesfall der versicherten Person die Versicherungsleistung für sich zu beanspruchen. Damit gilt: Bei ausgesprochenem Bezugsrecht wird die Versicherungsleistung vom Erbnachlass des Abgeschiedenen ausgenommen. Daher sind Erbscheine oder ein Testament nicht notwendig. Dennoch wird die bezugsberechtigte Person mit der Erbschaftsteuer bedacht, ferner sie nicht identisch mit dem Versicherungsnehmer ist. Besonders nachteilige Effekte kann dies haben, sobald die Position des Empfängers der Versicherungsleistung etwa von Freunden, Geschwistern, dem unehelichen Lebenspartner, Geschäftspartnern, Eltern oder auch Schwiegerkindern besetzt wird. In diesem Fall sind die Höchstgrenzen der Erbschaftssteuerfreibeträge von Risikolebensversicherungen zu beachten.

In jedem Fall aber sollte die bezugsberechtigte Person mit Geburtsdatum und vollständigen Namen angegeben werden, damit bei Inanspruchnahme der Todesfall-Leistung eine rasche und reibungsfreie Auszahlung der vereinbarten Versicherungssumme ermöglicht werden kann. So ungenaue Adressaten wie „meine Kinder“ oder „die Erben“ zur bezugsberechtigten Person sollten umgangen werden. In diesem Fall sind zunächst kosten- und zeitintensive Recherchen notwendig um diesen weit gefassten Personenbegriff in aller Genauigkeit erfüllen zu können. Will man etwa mehrere Namen eintragen, können in der Vertragsoption „Risikoversicherungen verbundene Leben“ bis zu neun Personen eingetragen werden – und selbst diese sollten alle mit genauem Namen, Geburtdatum und Anteilsrecht angegeben sein.

Das widerrufliche Bezugsrecht ist eine häufig gewählte Variante. Hierbei wird der eingetragenen Empfangsperson allein eine Anwartschaft bezüglich der abgemachten Versicherungssumme eingeräumt. Tritt der Leistungsfall ein, kann der Bezugsberechtigte seine Anwartschaft zu einem konkreten Rechtsanspruch umwandeln. Der Versicherungsnehmer hat damit also stets die Möglichkeit schriftlich das Bezugsrecht zu widerrufen, gegeben dass der Versicherungsfall bis dato noch ausgeblieben ist.

Weniger Bedeutung hingegen genießt das Gegenstück, das unwiderrufliche Bezugsrecht. In dieser Variante wird der berechtigten Person sofort und unwiderruflich der Rechtsanspruch auf alle Versicherungsleistungen der Risikolebensversicherung eingeräumt. Eine Vertragsänderung kann der Versicherungsnehmer dann nur noch unter Zustimmung der bezugsberechtigten Person vornehmen. In diesem Sinne kann auch das unwiderrufliche Bezugsrecht nur unter Zustimmung des Bezugsberechtigten aufgehoben werden.

FAQ´s - weitere Informationen zur Risikolebensversicherung

Autor: insurance1 agency | 04.03.2008 | 0 Kommentare | Rubrik: Risikolebensversicherung, Risikovorsorge

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