Was beim Abschluss einer PKV für Kinder zu beachten ist
Die beitragsfreie Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ist für viele Familien ein Anreiz, gesetzlich krankenversichert zu sein bzw. zu bleiben. Doch was ist zu beachten, wenn die kostenfreie Mitversicherung der Kinder nicht möglich ist, etwa weil die Eltern bereits privat krankenversichert (PKV) sind? Was ist beim Abschluss eines PKV-Vertrages für das Kind zu beachten?
Nicht nur für den Fall, dass beide Elternteile eine PKV haben, scheidet eine beitragsfreie Familienversicherung aus. Diese kostenfreie Mitversicherung eines Kindes über die GKV des einen Elternteils ist bereits dann nicht möglich, wenn der andere Elternteil privat krankenversichert ist und ein Einkommen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze von aktuell 3.600 Euro bezieht. Ausnahme: Das Einkommen des in der GKV versicherten Elternteils übersteigt das des privat krankenversicherten Elternteils, unabhängig von der Einkommensgrenze. Ist eine beitragsfreie Familienversicherung nicht möglich, kommt nur noch eine freiwillige Versicherung in der GKV mit entsprechenden Kosten infrage oder aber eine eigene private Krankenversicherung für das Kind - mit Vor-, aber auch Nachteilen.
Ein wesentlicher Vorteil ist die bestehende Aufnahmepflicht: So muss etwa der PKV-Versicherer des Elternteils den neugeborenen Nachwuchs aufnehmen, sofern die PKV innerhalb einer Frist von 2 Monaten nach der Geburt beantragt wird - ohne Gesundheitsprüfung, Risikozuschläge und mit rückwirkendem Versicherungsbeginn ab dem Tag der Geburt. Allerdings kann kein besserer Versicherungsschutz beantragt werden als der, den auch der privat versicherte Elternteil hat. Wird für das Kind eine eigene individuelle PKV gewählt - evtl. auch bei einem anderen Versicherer - darf der Versicherer (Risiko-)Zuschläge erheben.
Dieses Recht hat das Versicherungsunternehmen natürlich auch, wenn der Versicherungsschutz für ein Kind erst nach Ablauf der vorgenannten 2-Monats-Frist beantragt wird - inklusive Gesundheitsprüfung und etwaiger völliger Ablehnung des Versicherungsschutzes. Ist diese Hürde genommen, sollte darauf geachtet werden, dass ein gutes Mittel zwischen dem Umfang des Versicherungsschutzes und der Höhe des Eigenanteils gefunden wird. Auf der einen Seite sollten die vereinbarten Leistungen nicht zu knapp bemessen sein. Andererseits stellt eine private Krankenversicherung für ein Kind einen nicht unerheblichen Kostenfaktor dar - insbesondere wenn mehrere Kinder versichert werden müssen und zu den Beiträgen im Krankheitsfall noch hohe Zuzahlungen über den Eigenanteil erforderlich werden.
Teilweise aufgefangen werden können diese Kosten unter Umständen durch einen entsprechenden Arbeitgeberzuschuss oder durch Beihilfeansprüche. Ist ein Elternteil beihilfeberechtigt (etwa durch Beamtenstatus), so gilt dieser Status auch für das Kind: Für dieses müsste dann nur ein anteiliger Versicherungsschutz über eine PKV abgeschlossen werden, der restliche Anteil ist über den Beihilfeanspruch abgedeckt. Zahlt ein Arbeitgeber einen Zuschuss zur PKV eines privat krankenversicherten Arbeitnehmers, so gilt dies auch für das privat krankenversicherte Kind. In diesem Fall zahlt der Arbeitgeber seinen Zuschuss bis zum durchschnittlichen Höchstsatz der GKV.
Steuerlich absetzbar sind die Beiträge für den Nachwuchs dagegen in aller Regel nicht aus. Ausgaben für eine PKV gehören zu den sogenannten Kosten für Vorsorgeaufwendungen, die steuerlich mit maximal 2.400,- EUR pro Jahr und pro Elternteil absetzbar sind. Das entspricht umgerechnet einem Betrag von monatlich 200,- EUR. Dieser Freibetrag wird in aller Regel allein schon durch den eigenen PKV-Beitrag des jeweiligen Elternteils aufgebraucht. [Quelle: LexisNexis Deutschland GmbH]
Autor: LexisNexis | 11.03.2008 | 0 Kommentare | Rubrik: Krankenversicherung, Private Krankenversicherung

