Auf welche Punkte sollten unverheiratete Paare achten, wenn sie eine Risikolebensversicherung abschließen?
Bei der Erbschaftssteuer richtig sparen
Oftmals wird die Risikolebensversicherung in einer Form abgeschlossen, in der versicherte Person und Versicherungsnehmer identisch sind und er das Bezugsrecht an eine Person gewährt, die beim Todesfall des Versicherten die vereinbarte Versicherungssumme ausbezahlt bekommt. Allerdings wird dabei nur selten die Erbschaftsteuer beachtet, die sich auch auf Leistungen aus einer Lebensversicherung bezieht, selbst dann wenn ein Bezugsrecht wirksam wird. Wenn sich Ehepartner gegenseitig unter geringen bis mittlerschweren Risikopolicen absichern, hat die Erbschaftsteuer kaum eine Bedeutung. Immerhin können verheiratete Paare seit der Erbschaftsteuerreform von 2008 bis zu 500.000 steuerfrei erben.
Sind jedoch Geschwister, uneheliche Partner, Geschäftspartner oder Freunde als bezugsberechtigte Personen eingeplant fällt diese Steuerbefreiungsgrenze wesentlich niedriger aus: Erbschaftsteuerfreibeträge können bei diesen Personengruppen nur mit bis zu 20.000 angesetzt werden.
Daher sollte bei unverheirateten Paaren lieber derjenige Partner als Versicherungsnehmer auftreten, der seinen Partner als versicherte Person einsetzt, um selbst als bezugsberechtigte Person seine Hinterbliebenenversorgung abzusichern. Ähnliches gilt bei Ehepartnern. Denn die Erbschaftssteuer greift auch dann, wenn die Summe 500.000 übersteigt bzw. weitere Nachlasswerte ins Spiel kommen. Ist nämlich Versicherungsnehmer gleich bezugsberechtigte Person, kann die Erbschaftsteuer komplett umgangen werden.
Außerdem macht es wenig her, wenn sich beide Partner gegenseitig in der Risikolebensversicherung mit der Option auf verbundene Leben versichern wollen. Beide Partner würden in dieser Variante als versicherte Person aufgeführt werden, allerdings kann nur einer von beiden die Rolle des Versicherungsnehmers übernehmen. Wenn nun als der Mann zugleich Versicherungsnehmer und versicherte Person ist, erhält bei seinem Tod die Lebenspartnerin die Versicherungssumme als Bezugsberechtigte ausbezahlt. Allerdings greift hierbei dann die Erbschaftsteuer, denn die Frau ist lediglich bezugsberechtigte Person, nicht auch Versicherungsnehmer.
FAQ´s - weitere Informationen zur Risikolebensversicherung
Autor: insurance1 agency | 13.03.2008 | 0 Kommentare | Rubrik: Risikolebensversicherung, Risikovorsorge

