Unfallversicherung: Minderung von Leistungsansprüchen wegen Vorschädigungen
Krankheiten sind in der privaten Unfallversicherung als Vorschädigung auch dann anspruchsmindernd zu berücksichtigen, wenn sie ihrerseits auf Unfällen während der Versicherungsdauer beruhen. Mit diesem Leitsatz hat das Landgericht Flensburg im vergangenen Jahr die Klage eines Versicherungsnehmers gegen seinen privaten Unfallversicherer zurück gewiesen.
Der Versicherungsnehmer hatte 1999 bei dem beklagten Versicherungsunternehmen einen Vertrag über eine private Unfallversicherung abgeschlossen. Im Jahr 2000 erlitt er bei einem Unfall einen Riss des vorderen Kreuzbandes im linken Knie. Eine schmerzhafte und langwierige Verletzung, die jedoch keine Invalidität zur Folge hatte. Daher meldete er den Unfall seinem Versicherer zwar, machte aber keine Leistungen aus dem Vertrag geltend. Einige Jahre später, genauer am 20 April 2004, erlitt der Versicherungsnehmer dann unglücklicherweise einen zweiten Unfall, bei dem das bereits durch den Kreuzbandriss in Mitleidenschaft gezogene Knie erneut beschädigt wurde, diesmal mit schlimmeren Folgen: Invalidität. Daraufhin machte der Versicherungsnehmer gegenüber der Assekuranz entsprechende Versicherungsleistungen geltend. Nachdem ein medizinisches Gutachten festgestellt hatte, dass die Beschädigung im Knie des Versicherungsnehmers nicht allein auf den Unfall vom 20. April 2004, sondern zu 25 mitwirkend aufgrund eines Vorschadens aus dem Unfall aus dem Jahr 2000 zurückzuführen war, kürzte der Versicherer seine Leistungen um insgesamt 5,25 der Grundinvaliditätssumme. Er verwies dabei auf die dem Vertrag zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen: § 3 der AUB 2000 (Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen) sieht vor, dass der Versicherer im Falle einer Vorerkrankung, die zu mind. 25% mitverantwortlich für die Invalidität ist, die Invaliditätsleistung entsprechend kürzen kann. Die vorgenommene Leistungsminderung wollte der Versicherungsnehmer nicht hinnehmen und zog vor Gericht.
Das Landgericht Flensburg (LG Flensburg, Urteil vom 10. Juli 2007, Az.: 1 S 1/07) folgte allerdings der Rechtsauffassung des Versicherers und wies die Klage ab. Die dem Versicherungsvertrag zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen treffen in § 3 AUB 2000 folgende Regelung:
"Haben Krankheiten oder Gebrechen bei der durch ein Unfallereignis verursachten Gesundheitsschädigung oder deren Folgen mitgewirkt, mindert sich im Falle einer Invalidität der Prozentsatz des Invaliditätsgrades [...] entsprechend dem Anteil der Krankheit oder des Gebrechens. Beträgt der Mitwirkungsanteil weniger als 25 %, unterbleibt jedoch die Minderung."
Krankheiten und Gebrechen seien, so die Richter, in der privaten Unfallversicherung nach § 3 AUB 2000 als Vorschädigung auch dann anspruchsmindernd zu berücksichtigen, wenn sie ihrerseits auf Unfällen beruhen. Dies gelte ohne Weiteres, wenn der erste Unfall vor Versicherungsbeginn stattgefunden hat. Es müsse aber auch dann gelten, wenn der erste Unfall während der Versicherungsdauer eingetreten ist und - wie im zu entscheidenden Fall - die Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen bereits verstrichen sind. Da der Vorschaden durch den ersten Unfall zu 25% mitverantwortlich für die durch den zweiten Unfall erlittene Invalidität war, sei eine Minderung auch nicht ausgeschlossen, begründeten die Richter ihre Entscheidung. Insoweit habe dem Versicherungsunternehmen das Recht zugestanden, den Mitwirkungsanteil aus dem ersten Unfallereignis bei der Veranlagung des zweiten Unfallereignisses leistungsmindernd - und zwar in der tatsächlich auch vorgenommenen Höhe - zu berücksichtigen. [Quelle: LexisNexis Deutschland GmbH]
Autor: LexisNexis | 13.03.2008 | 0 Kommentare | Rubrik: Unfallversicherung, Versicherungsrecht

