Private Pflegeversicherung erfordert komplexe Beratung
Trotz der Novellierung der gesetzlichen Pflegeversicherung bleibt auch in Zukunft im Pflegefall in der Regel eine Finanzierungslücke, die von einer privaten Pflegeversicherung geschlossen werden kann. Allerdings sollten vor Abschluss einer Versicherung die möglichen Alternativen genau abgewogen werden.
Am 14. Juni hat der Deutsche Bundestag die Reform der Pflegeversicherung verabschiedet. Das Pflege-Weiterentwicklungs-Gesetz wird voraussichtlich zum 1. Juli in Kraft treten und unter anderem zu steigenden Beiträgen für die Versicherten führen. Dies wird nichts daran ändern, dass zwischen dem Bedarf an Pflegeleistungen und der Finanzierung weiterhin eine große Lücke klafft. Die wenigsten Versicherten werden eine jahrelange Pflege von ihren laufenden Einkünften bestreiten können. Wer nicht im Ernstfall sein gesamtes Vermögen aufbrauchen oder auf Sozialhilfe angewiesen sein will, sollte deshalb rechtzeitig eine private Pflegeversicherung abschießen.
In der aktuellen Ausgabe der Fachzeitschrift "Versicherungsmagazin" (Heft 3/2008, S. 44 - 48) wird dargestellt, was bei ambulanter und stationärer Pflege auf die Betroffenen zukommt. So sind heute knapp 5 der ambulant und 25 der stationär versorgten Pflegebedürftigen auf ergänzende Sozialhilfe angewiesen. Gleichzeitig gibt es gravierende Mängel bei der Versorgung in den Pflegeheimen. Im Durchschnitt benötigen die Betroffenen rund 8 Jahre Pflege. Die Differenz zwischen den tatsächlichen Kosten und dem, was durch die gesetzliche Pflegeversicherung abgedeckt wird, liegt bei ambulanter Pflege zuhause bei 500 EUR in der Pflegestufe I und 1.600 EUR in der Pflegestufe III. Auch die Heimkosten werden nach dem aktuellen Stand nur zur Hälfte abgedeckt und erfordern eine Zuzahlung von rund 1.500 EUR in der Pflegestufe III. Diese Lücke kann durch eine private Pflegeversicherung geschlossen werden.
Alternativ gibt es dafür die Pflegetagegeld- oder die Pflegekostenversicherung oder eine Pflegerentenpolice im Rahmen der Lebensversicherung. Ein Problem ist dabei, dass die rechtlichen Grundlagen von den Pflegekassen und dem Medizinischen Dienst immer wieder verändert werden. Dies kann dadurch umgangen werden, dass der "Schadenfall", also die Einstufung der Pflegestufe, nicht auf dem Sozialgesetzbuch, 11. Buch (SGB XI) basiert, sondern auf einer Leistungsfallprüfung nach den Verrichtungen des täglichen Lebens. Bei einer Rente, die auf einer Leistungsprüfung nach dem SGB XI beruht, könnte es passieren, dass die vereinbarte Rente nicht ausgezahlt wird, wenn der Gesetzgeber die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung ausweitet. Preisgünstiger als die Pflegerente ist die Pflegekostenpolice, die sich aber nur dann lohnt, wenn der Versicherte professionelle Hilfe in Anspruch nimmt - bei einer Pflege durch Laien wird weniger erstattet. Auch hier bleibt die Ungewissheit, ob die vereinbarte Leistung der Zusatzversicherung die finanzielle Lücke im Pflegefall decken wird. Bei einer Pflegetagegeldversicherung wird dagegen ein fester Tagessatz vereinbart, der auch für andere Dinge verwendet werden kann - allerdings wird er in der Regel erst ab Pflegestufe III bezahlt.
Durch das neue Versicherungsvertragsrecht könnte es vor dem Abschluss von Pflegeversicherungen zu strengeren Risikoprüfungen kommen, der Vertrieb wird sich verstärkt auf jüngere Menschen konzentrieren. Außerdem wird dies zu neuen Produkten führen. So könnte beispielsweise eine Karenzzeit im Pflegefall bei Krankheiten vereinbart werden, die so gut behandelt werden können, dass es möglich ist, die Pflegebedürftigkeit wieder aufzuheben.
[Quelle: LexisNexis Deutschland GmbH]
Autor: LexisNexis | 20.03.2008 | 0 Kommentare | Rubrik: Aktuell Versicherungen

