Hausratversicherung: Versicherungsschutz besteht auch für Gegenstände außerhalb der Wohnung
Eine Hausratversicherung deckt auch Diebstähle von Gegenständen ab, die vorübergehend außerhalb der Wohnung gelagert werden. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm (OLG Hamm, Urteil vom 7. September 2007, Az.: 20 U 54/07) in einem kürzlich bekannt gewordenen Urteil entschieden.
Diese Entscheidung ist besonders wichtig für Versicherungsnehmer, die sich in der Situation befinden, aus ihrer bisherigen Wohnung, für die die Hausratversicherung besteht, auszuziehen, die neue Wohnung aber noch nicht bezogen zu haben und übergangsweise Wohnungsgegenstände auslagern. So auch im konkreten Fall: Der Versicherungsnehmer und spätere Kläger hatte diverse Wohnungsgegenstände aus seiner Wohnung, für die er eine Hausratversicherung abgeschlossen hatte, auf dem Betriebsgelände seiner Firma "zwischengelagert", da er gerade dabei war, in eine neue Wohnung umzuziehen. Ausgerechnet in diesem Übergangszeitraum wurde in sein Unternehmen eingebrochen. Dabei wurden auch mehrere der ausgelagerten Gegenstände (u.a. zwei Kameras zwei Brillen und verschiedene Kleidungsstücke) entwendet. Den Ausgleich des bei seinem Hausratversicherer geltend gemachten Schadens verweigerte dieser unter Hinweis darauf, dass sich die Gegenstände zum Zeitpunkt des Diebstahls nicht in der vom Versicherungsschutz umfassten Wohnung des Versicherungsnehmers befunden hatten. Daraufhin verklagte der Versicherte das Versicherungsunternehmen auf Ersatz des Schadens.
Letztlich mit Erfolg. Nachdem er erstinstanzlich vor dem Landgericht Dortmund (LG Dortmund; Urteil vom 16. Januar 2007, Az.: 2 O 183/06) noch unterlegen war, gab das OLG Hamm dem Versicherungsnehmer in der Berufungsinstanz nunmehr recht.
Die ausgelagerten Gegenstände seien in der Übergangszeit von der alten in die neue Wohnung unter dem Gesichtspunkt der sogenannten Außenversicherung von der Hausratversicherung gedeckt gewesen, so die Richter. Voraussetzung hierfür sei, dass es sich bei den Gegenständen um solche des täglichen Gebrauchs handele, was nach Überzeugung der Richter bei den betreffenden Sachen (Kameras, Brillen, Kleidungsstücke) unstreitig der Fall war. Außerdem sei erforderlich, dass sich die Gegenstände nur vorübergehend außerhalb der versicherten Wohnung befunden haben, also eine "deutlich überwiegende Wahrscheinlichkeit der Rückkehr der Sachen an den Versicherungsort" bestanden habe. Lediglich eine beabsichtigte dauernde Entfernung der Sache aus der Wohnung schließe den Versicherungsschutz aus. Hiervon sind die Richter nicht ausgegangen, da der Versicherungsnehmer glaubhaft versichern konnte, die Gegenstände tatsächlich nur übergangsweise während des Wohnungswechsels in seiner Firma gelagert zu haben.
Das OLG Hamm gab der Klage des Versicherungsnehmers daher statt und verurteilte den Versicherer zur Erstattung des durch den Diebstahl der Gegenstände entstandenen Schadens.
[Quelle: LexisNexis Deutschland GmbH]
Autor: LexisNexis | 01.04.2008 | 0 Kommentare | Rubrik: Hausratversicherung, Versicherungsrecht

