Fehlende Anpassung von Altverträgen kann teuer werden
Die Versicherer haben insgesamt ein Jahr Zeit, Altverträge an das neue Versicherungsvertragsrecht anzupassen. Da dies einen hohen Zeit- und Kostenaufwand erfordert, könnte das viele Assekuranzen dazu verleiten, lieber darauf zu verzichten. Damit laufen sie aber Gefahr, dass auch weiterhin gültige Bestimmungen unwirksam werden und Fehlverhalten von Versicherungsnehmern nicht sanktioniert werden kann.
Seit dem 1. Januar 2008 ist das neue Versicherungsvertragsrecht in Kraft und damit Grundlage für alle Versicherungsverträge, die seitdem neu abgeschlossen werden. Für Altverträge gibt es eine Übergangsfrist von einem Jahr. So lange haben die Versicherungsgesellschaften Zeit, diese Verträge in den wesentlichen Punkten an das neue Recht anzupassen, das danach grundsätzlich für alle Verträge gelten wird. Spätestens bis zum 30. November müssen die Versicherer ihren Kunden eine Änderungsmitteilung schicken und ihnen die Veränderungen darstellen.
In einem Beitrag der Zeitschrift "Versicherungswirtschaft" (Heft 6/2008, S. 448 - 449) zeigt Rechtsanwalt Dr. Christian Fitzau auf, was bei dieser Umstellung beachtet werden muss. Für die Versicherungsgesellschaften ist sie mit einem hohen Zeitdruck verbunden, da zunächst geprüft werden muss, welche Vertragsklauseln nach dem neuen Recht zwingend verändert werden und welche beibehalten werden müssen. Das alte Recht gilt beispielsweise dann weiter, wenn der Versicherungsfall bereits eingetreten ist. Wenn ein Unternehmen bei einer Versicherungsart mehrere Tarife anbietet und diese regelmäßig angepasst wurden, müssen alle Veränderungen überprüft werden. Dieser hohe Arbeitsaufwand und die damit verbundenen Kosten dürften einige Versicherer dazu verleiten, auf die Anpassung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen ganz zu verzichten. Damit laufen sie aber Gefahr, gegen wesentliche Grundgedanken des neuen Versicherungsvertragsgesetzes zu verstoßen und riskieren aufsichtsrechtliche Konsequenzen. Dies trifft insbesondere auf die veränderte Klausel zur groben Fahrlässigkeit zu, bei der nicht länger das Alles-oder-Nichts-Prinzip gilt. Auch die vorvertraglichen Anzeigenpflichten wurden zugunsten des Versicherungsnehmers geändert, die Möglichkeiten der Informationsbeschaffung durch die Versicherungsgesellschaften wurden deutlich eingeschränkt.
Da viele Versicherte nicht wissen, welche Klauseln nicht mehr oder nur noch eingeschränkt wirksam sind, müssen die Versicherer damit rechnen, dass auch eigentlich noch gültige Regelungen im Vertrag durch die neuen gesetzlichen Vorschriften ersetzt werden. Wenn es dann für einen konkreten Fall keine klaren Bestimmungen gibt, kann ein Fehlverhalten eines Versicherungsnehmers folgenlos bleiben. [Quelle: LexisNexis Deutschland GmbH]
Autor: LexisNexis | 07.04.2008 | 0 Kommentare | Rubrik: Aktuell Versicherungen

