Verwahrung von Autoschlüsseln unter dem Kopfkissen bewahrt den Versicherungsschutz

Wie weit geht die Aufsichts- und Sorgfaltpflicht von Eltern für ihre Kinder? Wo sind ihre Grenzen? Damit hatte sich kürzlich das Oberlandesgericht Celle (OLG Celle, 13.03.2008 - 8 U 75/07) auseinanderzusetzen. Es ging um die Schadenersatzforderung einer Versicherungsnehmerin gegen ihre Kfz Versicherung, nachdem ihr Sohn bei einer unerlaubten Spritztour das Auto der Mutter demoliert hatte, die Assekuranz für den Schaden aber nicht aufkommen wollte.

Im Einzelnen lag der Entscheidung des OLG Celle folgender Sachverhalt zugrunde: Der 18-jährige Sohn der Versicherungsnehmerin hatte in der Vergangenheit unglücklicherweise die Neigung gezeigt, das beim später beklagten Versicherer haftpflichtversicherte Auto seine Mutter für Ausflüge zu benutzen - gegen das ausdrückliche Verbot der Mutter und ohne im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis zu sein. Da der Sohn seinem Treiben am liebsten in den Nachtstunden nachging, wusste sich die Mutter nicht anders zu helfen, als den Fahrzeugschlüssel nachts unter ihrem Kopfkissen zu verstecken und so vor dem Zugriff ihres Sohnes zu schützen. Der Sohn, davon unbeeindruckt, entwendete den Schlüssel eines Nachts dennoch und verursachte bei seinem folgenden Ausflug prompt einen Unfall, bei dem der Pkw erheblich beschädigt wurde.

Daraufhin machte die Mutter den Schaden am Fahrzeug bei ihrem Kaskoversicherer geltend. Dieser verweigerte jedoch den Ausgleich des Schadens und warf der Mutter grobe Fahrlässigkeit vor. Nach Ansicht der Assekuranz ( Autoversicherung )hätte sie andere Vorsichtsmaßnahmen treffen müssen, als den Autoschlüssel unter ihrem Kopfkissen zu verstecken. So hätte sie den Schlüssel nachts an einer Kette um den Hals tragen oder das Schlafzimmer von innen abschließen können. Der Fall landete also vor Gericht.

Das OLG Celle hat nun der Versicherungsnehmerin recht gegeben. Zwar könne der Versicherungsschutz durchaus ganz oder teilweise entfallen, wenn man Unbefugten die Möglichkeit gibt, das eigene Auto zu nutzen, insbesondere wenn das in der Vergangenheit bereits vorgekommen ist und der Versicherte insoweit sensibilisiert ist.

Die Richter kamen jedoch zu der Beurteilung, dass die von der Versicherungsnehmerin getroffene Schutzmaßnahme, den Autoschlüssel nachts unter ihrem Kopfkissen zu verwahren, während sie auf selbigem schlief, ausreichend sei. Diese Art der Aufbewahrung sei wesentlich sicherer als etwa die Verwahrung in der Jackentasche an der Garderobe. Auch habe die letzte Verfehlung des Sohnes im Bezug auf das unberechtigte Autofahren bereits vier Jahre zurückgelegen, sodass die Mutter von einer Läuterung und gestiegenen Reife des Jungen ausgehen durfte. Die vom Versicherer geforderten Schutzmaßnahmen wie das Abschließen des Schlafzimmers bzw. das Tragen des Schlüssels an einer Kette um den Hals hielten die Richter unter den Umständen des Falles für die Versicherungsnehmerin nicht zumutbar. Eine grobe Fahrlässigkeit, die den Versicherungsschutz ausschließt, verneinten die Richter daher und sprachen der Versicherungsnehmerin den geforderten Schadenersatz zu. [Quelle: LexisNexis Deutschland GmbH]

Autor: LexisNexis | 08.04.2008 | 0 Kommentare | Rubrik: Autoversicherung, Versicherungsrecht

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