Krankentagegeld trotz Arbeitslosigkeit
Wird einem Arbeitnehmer gekündigt, so verliert er mit dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis nicht auch den Anspruch auf Krankentagegeld. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 27. Februar 2008 hervor (Az.: IV ZR 219/06).
Der Kläger unterhielt bei der Beklagten eine private Krankheitskosten-Vollversicherung einschließlich Pflegegeldversicherung, Krankentagegeld- und Krankenhaustagegeldversicherung. Im Februar 2003 verlor er seinen Arbeitsplatz, zahlte seine Beiträge für die bestehende Police aber auch weiterhin fristgerecht ein. Als er im März 2004 infolge eines Skiunfalls arbeitsunfähig wurde, machte er seinen Anspruch aus der Krankentagegeldversicherung bei der Beklagten geltend. Diese berief sich jedoch auf ihre Versicherungsbedingungen und wies die Forderung des Klägers zurück. In den Bedingungen war unter anderem geregelt, dass der Versicherungsvertrag mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses ebenfalls endet.
Der Kläger unterhielt bei der Beklagten eine private Krankheitskosten-Vollversicherung einschließlich Pflegegeldversicherung, Krankentagegeld- und Krankenhaustagegeldversicherung. Im Februar 2003 verlor er seinen Arbeitsplatz, zahlte seine Beiträge für die bestehende Police aber auch weiterhin fristgerecht ein. Als er im März 2004 infolge eines Skiunfalls arbeitsunfähig wurde, machte er seinen Anspruch aus der Krankentagegeldversicherung bei der Beklagten geltend. Diese berief sich jedoch auf ihre Versicherungsbedingungen und wies die Forderung des Klägers zurück. In den Bedingungen war unter anderem geregelt, dass der Versicherungsvertrag mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses ebenfalls endet.
Der BGH hat den Rechtsstreit abschließend entscheiden und den Schutz von Arbeitslosen in einem Grundsatzurteil gestärkt. Nach Auffassung der Karlsruher Richter werde ein Versicherungsnehmer durch die Verwendung eines solchen Bedingungswerkes unangemessen benachteiligt. Die Versicherungsfähigkeit eines Arbeitnehmers und damit der Fortbestand des Versicherungsvertrages dürfe nicht vom ununterbrochenen Vorhandensein eines festen Arbeitsverhältnisses abhängig gemacht werden. Die wesentlichen Rechte des Versicherungsnehmers aus einer Krankentagegeldversicherung würden in so hohem Maße eingeschränkt, dass der eigentliche Vertragszweck gefährdet sei. Der Anspruch auf die vereinbarte Versicherungsleistung dürfe erst dann entfallen, wenn feststehe, dass der Versicherte aus eigenem Willen kein Arbeitsverhältnis mehr eingehen werde oder objektiv festgestellt werden könne, dass die ernsthaften Bemühungen der Jobsuche fruchtlos bleiben. Um sich von der Leistungspflicht zu befreien, müsse der Versicherer dieses aber beweisen - eine reine Behauptung reiche nicht aus. [Quelle: LexisNexis Deutschland GmbH]
Autor: LexisNexis | 06.05.2008 | 0 Kommentare | Rubrik: Versicherungsrecht

