Arbeitsunfähigkeitszusatzversicherung: Deckungsausschluss bei psychischen Erkrankungen zulässig

Bei Arbeitsunfähigkeitszusatzversicherungen darf der Versicherer seine Leistungspflicht für behandlungsbedürftige psychische Erkrankungen in den Versicherungsbedingungen ausschließen. Dies hat das Oberlandesgericht Karlsruhe in einem kürzlich bekannt gewordenen Urteil entschieden (OLG Karlsruhe, 15.11.2007 - 19 U 57/07).

Allerdings gilt dies nur, wenn die Arbeitsunfähigkeitsversicherung als Zusatzversicherung im Rahmen eines anderen Versicherungsvertrages (im vorliegenden Fall eine Restschuldlebensversicherung) abgeschlossen wurde. Bei eigenständigen Berufsunfähigkeitsversicherungen ist ein Deckungsausschluss bei psychischen Erkrankungen schon vor dem Hintergrund des § 172 Abs. 2 VVG nicht zulässig. Denn dieser sieht eine Leistungspflicht des Versicherers bei Berufsunfähigkeit infolge "Krankheit" - also sowohl physischer als auch psychischer Natur - vor.

Zurück zur Entscheidung des OLG Karlsruhe: Im konkreten Fall hatte die Versicherungsnehmerin und spätere Klägerin mit dem beklagten Versicherer eine Restschuldlebensversicherung mit Arbeitsunfähigkeitszusatzversicherung abgeschlossen. Die dem Vertrag zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen enthielten für die Arbeitsunfähigkeitszusatzversicherung folgenden Passus: "Der Versicherer leistet nicht, wenn der Versicherungsfall verursacht ist durch eine Arbeitsunfähigkeit infolge einer behandlungsbedürftigen psychischen Erkrankung."

Im Jahr 2005 wurde sie von ihrem Hausarzt erstmals arbeitsunfähig krank geschrieben. Sie wandte sich an den Versicherer und trug vor, wegen einer schwerwiegenden psychischen Erkrankung auf absehbare Zeit außerstande zu sein, ihrer Tätigkeit als selbstständige Versicherungsmaklerin nachzugehen. Daher sei das Versicherungsunternehmen aus der Arbeitsunfähigkeitszusatzversicherung leistungspflichtig. Insbesondere könne es sich nicht auf den in den Versicherungsbedingungen geregelten Leistungsausschluss berufen, da dieser unwirksam sei. Das sah der Versicherer anders und verweigerte jegliche Leistungen, woraufhin die Angelegenheit vor Gericht landete.

Das OLG Karlsruhe gab der Rechtsauffassung des Versicherers recht - wie im Übrigen bereits das erstinstanzlich zuständige Landgericht Freiburg. Die Karlsruher Richter beurteilten den vertragsgemäßen Ausschluss der Leistungspflicht bei Arbeitsunfähigkeit infolge einer behandlungsbedürftigen psychischen Erkrankung weder als überraschend noch als unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers.

Überraschend ist eine Klausel grundsätzlich dann, wenn sie objektiv ungewöhnlich und im Rahmen der Erkenntnismöglichkeiten des durchschnittlichen Kunden nicht zu erwarten ist. Die Klausel ist nach der Urteilsbegründung der Richter schon deshalb nicht objektiv ungewöhnlich, weil sie in anderen Versicherungszweigen - etwa der Unfallversicherung - seit geraumer Zeit angewendet wird - und vom BGH dort bereits als zulässig bestätigt wurde.

Die Versicherungsnehmerin werde durch die Ausschlussklausel auch nicht unangemessen benachteiligt, so die Richter. Der Ausschluss psychischer Erkrankungen aus dem Versicherungsschutz diene nämlich nicht lediglich den Interessen des Versicherers, sondern auch denjenigen der Versicherungsnehmer. Grundsätzlich habe der Versicherer ein Interesse, nur bei objektiv fassbaren, möglichst unproblematisch zu diagnostizierenden Erkrankungen leisten zu müssen. Psychische Erkrankungen zeichnen sich gerade dadurch aus, regelmäßig nur schwer oder jedenfalls aufwendig zu verifizieren zu sein. Durch einen Ausschluss solcher Erkrankungen aus dem Leistungskatalog werde eine übersichtliche und günstige Tarifkalkulation und eine - mit vertretbarem Aufwand und zeitnah zu treffende - Entscheidung über die Versicherungsleistungen gewährleistet. Dies komme auch dem Versicherungsnehmer zugute, der durch den vereinbarten Leistungsausschluss bei psychischen Erkrankungen demnach nicht unangemessen benachteiligt werde, so die Richter weiter. Das OLG Karlsruhe wies die Klage der Versicherungsnehmerin daher als unbegründet zurück und sprach den Versicherer von einer Leistungspflicht aus der Arbeitsunfähigkeitszusatzversicherung frei. [Quelle: LexisNexis Deutschland GmbH]

Autor: LexisNexis | 13.05.2008 | 0 Kommentare | Rubrik: Versicherungsrecht

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