Versicherungsverkauf über Discounter unzulässig

Mit Urteil vom 14. Mai.2008 hat das Landgericht Wiesbaden (LG Wiesbaden, 14. Mai 2008 - 11 O 8/08) in einem vom Arbeitgeberverband der finanzdienstleistenden Wirtschaft e.V. (AfW) geführten Rechtsstreit gegen einen deutschen Discounter entschieden, dass dieser in seinen Filialen ohne spezielle Gewerbeerlaubnis keine Versicherungsverträge mehr anbieten darf.

Der Discounter hatte über eine Zusammenarbeit mit einem großen deutschen Versicherer in der Zeit vom 17. September bis 15. Oktober 2007 in seinen Supermärkten ein Versicherungspaket der Assekuranz, bestehend aus Unfallschutz, Opfer-Rechtschutz und Schutzbrief verkauft. Die Versicherungsunterlagen befanden sich in einer Verkaufsbox, welche im Ladenregal aufgestellt war. An der Ladenkasse wurde der Versicherungsvertrag aktiviert und der erste Jahresbeitrag eingezogen.

Der AfW hatte sich als Interessenverband unabhängiger Versicherungs- und Kapitalanlagevermittler unverzüglich gegen diese Verkaufspraktik gestellt, da er diese Art der Vermittlung von Versicherungen als klaren Verstoß gegen § 34d Gewerbeordnung (GewO) einstufte. Nach dieser im Zuge der EU-Versicherungsvermittlerrichtlinie mit Wirkung zum 22. Mai 2007 neu eingeführten Vorschrift bedarf es zur gewerblichen Vermittlung von Versicherungsverträgen einer Gewerbeerlaubnis, welche von der zuständigen IHK erteilt wird. Der Discounter hatte jedoch eine solche Gewerbeerlaubnis nicht beantragt.

"Die durchgeführte Verkaufsaktion war nach unserer Auffassung eine grundsätzlich erlaubnispflichtige Versicherungsvermittlung", erklärt der geschäftsführende Vorstand des AfW, Rechtsanwalt Norman Wirth. "Dieser Ansicht steht auch nicht das damalige Stillhalten der eigentlich zuständigen Aufsichtsbehörden entgegen. Auch auf Drängen des AfW fühlten sich weder das zuständige Gewerbeamt, die IHK, das Wirtschaftsministerium noch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) dazu berufen, einzugreifen. Vielmehr wurde abgewiegelt, Zuständigkeiten verneint und sich auf die fehlerhafte Argumentation der beteiligten Unternehmen zurückgezogen. Dass dabei der mit der Einführung des § 34d GewO beabsichtigte Verbraucherschutz im Sinne einer qualifizierten Beratung der potenziellen Versicherungskunden völlig auf der Strecke blieb, war offensichtlich nicht von Bedeutung", so Wirth weiter. Der AfW bedauert es ausdrücklich, dass einmal mehr eine wichtige Entscheidung unnötigerweise an die Gerichte delegiert wurde.

Das LG Wiesbaden hat die Rechtsauffassung des AfW nunmehr bestätigt. Wirth zeigt sich hiermit sehr zufrieden und prognostiziert Auswirkungen des Urteils auf die ganze Versicherungsbranche. Geplante und bereits durchgeführte Vertriebsaktionen müssten im Interesse einer guten und umfassenden Beratung der Verbraucher durch qualifizierte Vermittler überdacht oder abgesagt werden, so Wirth.

AfW-Politikvorstand Frank Rottenbacher kritisiert besonders die Argumentation des Discounters im Laufe des Verfahrens: Dieser hatte sich im Rahmen des Versicherungsverkaufs im Herbst 2007 auf den Status eines erlaubnisfreien Tippgebers berufen. "Dieser Aufweichung des Tippgeberstatus wird der AfW nicht tatenlos zusehen", so Rottenbacher. Das sei weder verbraucherfreundlich noch im Interesse einer qualifizierten Beratung, für die unsere Mitglieder stehen. Für den Juni haben wir bereits mehrere Gespräche mit dem zuständigen Bundeswirtschaftsministerium vereinbart, um diese Thematik dort zu besprechen", so Rottenbacher abschließend.

Die Urteilsgründe der Entscheidung des LG Wiesbaden liegen bislang noch nicht vor. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. [Quelle: LexisNexis Deutschland GmbH]

Autor: LexisNexis | 20.05.2008 | 0 Kommentare | Rubrik: Versicherungsrecht

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