Die VVG-Reform und das Ende des Policenmodells
Beim Abschluss von Versicherungsverträgen haben das Invitatio- und das Antragsmodell das ehemals so prominente Policenmodell längst vergessen lassen. Doch nun rückt mit dem Stellvertretermodell eine weitere Alternative zunehmend ins Zentrum des Geschehens, wie das Versicherungsmagazin in seiner aktuellen Ausgabe berichtet (Heft 05/2008, S. 32 - 34).
Die Reform des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) zum 1. Januar 2008 bedeutete gleichzeitig das Ende des Policenmodells. Heute obliegt es den Versicherern, ihre Kunden rechtzeitig vor Vertragsabschluss über Versicherungsbedingungen und Vertragsbestimmungen aufzuklären. Einzige Ausnahme: Bei speziellen Vertriebswegen bzw. nur auf Wunsch oder bei Verzicht des Versicherungskunden kann der Versicherer von dieser Informationspflicht entbunden werden. Das Ende des Policenmodells, bei dem Kunden Versicherungsinformationen erst nach Vertragsabschluss zusammen mit dem Versicherungsschein zugesandt bekamen, ebnet gleichzeitig den Weg für neue Modelle. Neben dem Invitatio- und dem Antragsmodell gewinnen auch das modifizierte Antragsmodell und das sogenannte Stellvertretermodell nach und nach an Bedeutung.
Beim Antragsmodell erhält der Kunde alle erforderlichen Informationen im Beratungsgespräch, an dessen Ende dann die Vertragsunterzeichnung steht. Danach entscheidet der Versicherer über den Antrag und sendet dem Kunden die Police zu. Ob die zeitliche Nähe zwischen Zurverfügungstellung der Vertragsinformationen und der unmittelbar folgenden Vertragsunterzeichnung durch den Kunden tatsächlich das gesetzliche Erfordernis der "rechtzeitigen" Übermittlung der Vertragsinformationen erfüllt, ist unklar und wird wohl erst durch die Rechtsprechung konkretisiert werden müssen. Daher wird in der Praxis eher das sogenannte modifizierte Antragsmodell angewendet. Der Unterschied besteht hier darin, dass der Vermittler zwei Beratungstermine durchführt. Im Rahmen des ersten Termins oder im Anschluss daran bekommt der Kunde die notwendigen Informationen zur Verfügung gestellt, sodass er sich die Vertragsdetails in Ruhe durchlesen kann. Im zweiten Gespräch kommt es dann zum Vertragsabschlusstermin.
Das Invitatiomodell sieht dagegen vor, dass es bereits im ersten Gespräch zu einer Aufnahme der Kundendaten kommt. Diese Daten werden als Anfrage an den Versicherer weitergeleitet, der dem Versicherungsnehmer ein unverbindliches Angebot macht. Im Anschluss daran erhält der interessierte Kunde dann ein Policen-Angebot sowie die Versicherungsbedingungen und sonstigen Vertragsinformationen übersandt. Der Kunde kann dann nach dem Studium der Unterlagen selbst entscheiden, ob er das Angebot annimmt oder ablehnt. Ein verbindlicher Vertrag kommt erst dann zustande, wenn der Kunde das Angebot offiziell annimmt.
Das Antrags- sowie das Invitatiomodell zielen speziell auf eine Vertragsvermittlung durch gebundene Versicherungsvertreter. Das Stellvertretermodell kommt dagegen insbesondere dann zum Tragen, wenn der Vertrag über einen Versicherungsmakler vermittelt wird. In einem solchen Fall steht der Makler auf der Seite des Kunden - und nicht wie ein abhängiger Vertreter auf der Seite des Versicherers. Der unabhängige Makler tritt gegenüber dem Versicherer als Vertreter des Kunden auf und kann mithilfe einer Bevollmächtigung Vertragsdaten, -bedingungen oder -information entgegennehmen oder abgeben. Diese Stellvertreterfunktion nimmt ein Makler allerdings nur dann ein, wenn er tatsächlich über ausreichende Vertretungsvollmachten verfügt. Für den Makler ergeben sich durch diese Tatsache in Verbindung mit den Vorschriften des VVG neue Anforderungen. Er muss die Informationen rechtzeitig an seinen Kunden weitergeben. Doch Vorsicht: Makler sollten darauf achten, in den Courtage-Bedingungen mit ihrem Versicherer keine Vorgaben über die Informationsweitergabe oder -bereitstellung zu vereinbaren. Denn wenn solche Vereinbarungen nicht eingehalten werden, machen sich Makler schadenersatzpflichtig, obwohl die Informationspflichten im VVG nur Versicherer betreffen. Wurde einem Makler die Vollmacht als Stellvertreter erteilt, bekommt der Versicherungskunde die Bedingungen und Informationen offiziell bereits dann zur Verfügung gestellt, wenn der jeweilige Makler die Informationen erhält. Das Erfordernis der "Rechtzeitigkeit" der Übermittlung der Vertragsinformationen verkürzt sich zudem, weil davon ausgegangen wird, dass der Makler aufgrund der beruflichen Qualifikation und seiner Vorkenntnisse als Stellvertreter wesentlich leichter Zugang zu den Informationen findet. In diesem Zusammenhang wird auch die Frage diskutiert, ob ein Versicherungsunternehmen dem Makler Vertragsinformationen und -bedingungen für jeden Kunden jeweils neu zur Verfügung stellen muss. Denn in der Regel dürfte der Makler über aktuelle Ausfertigungen verfügen.
Vielfach ist der Versicherungsmakler durch die Bevollmächtigung sogar in der Position, Verträge abzuschließen oder zu kündigen. Als Stellvertreter ist er für den gesamten Ablauf zuständig: Er gibt die Vertragserklärung ab und nimmt Versicherungs- und Vertragsinformationen an. Doch auch beim Invitatiomodell sorgt die Stellvertreterlösung für eine Beschleunigung. Der Makler tritt auch hier als Vertreter des Kunden auf, prüft das Vertragsangebot des Versicherers und nimmt dieses an oder schlägt es aus. In Bezug auf das Haftungsrisiko von Maklern ist vor allem beim Invitatiomodell Vorsicht geboten: Probleme gibt es dann, wenn sich die tatsächlich versendete Police vom Antrag unterscheidet und der Makler die geänderten Passagen übersieht und das Angebot annimmt. Kommt es dabei zu Nachteilen für den Kunden, ist fraglich, ob der Versicherer die Änderungen hätte hervorheben müssen. Makler sichern sich innerhalb des Stellvertretermodells zumindest begrenzt ab, indem sie Informationen und Erklärungen an den Versicherungskunden weitergeben und sich diese Weitergabe bestätigen lassen. Im Streitfall könnte dann nämlich davon ausgegangen werden, dass die Verjährung von Haftungsansprüchen bereits mit der Zusendung dieser Unterlagen beginnt. [Quelle: LexisNexis Deutschland GmbH]
Autor: LexisNexis | 26.05.2008 | 0 Kommentare | Rubrik: Aktuell Versicherungen

