Rückenbeschwerden müssen beim Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung angegeben werden
Wer eine Berufsunfähigkeitsversicherung abschließt und bei den Gesundheitsfragen im Versicherungsantrag Rückenbeschwerden verschweigt oder verharmlost, dem droht der Verlust des Versicherungsschutzes.
Dies geht aus zwei aktuellen Gerichtsurteilen hervor. Sowohl das Landgericht Köln (LG Köln, 30.04.2008 - 26 O 164/07) als auch das Landgericht Verden (LG Verden, 23.04.2008 - 8 O 510/07) haben in ähnlich gelagerten Fällen eine Verharmlosung bzw. ein Verschweigen von Rückenbeschwerden durch den Antragsteller als arglistig bewertet und die beklagten Versicherer von ihrer Leistungspflicht freigesprochen.
Im Fall, der dem LG Köln zur Entscheidung vorlag, hatte der Versicherte bei der Antragstellung auf Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung wahrheitswidrig angegeben, dass frühere Rückenbeschwerden folgenlos ausgeheilt seien. Als dann der Versicherungsfall eintrat, verweigerte der Versicherer jegliche Leistungen und kündigte den Vertrag wegen arglistiger Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflichten. Das LG Köln gab dem Versicherer recht. Die Angaben des Versicherungsnehmers werteten die Richter als arglistige Verharmlosung, die den Versicherer zur Kündigung des Vertrages berechtigte.
Bei dem der Entscheidung des LG Verden zugrunde liegenden Sachverhalt ging es ebenfalls um die Klage eines Versicherungsnehmers gegen seinen Berufsunfähigkeitsversicherer. Hier hatte der Versicherungsnehmer bei der Antragstellung seine Rückenbeschwerden gänzlich verschwiegen. Auch hier entschieden die Richter wegen arglistiger Täuschung seitens des Versicherungsnehmers zugunsten des Versicherers. In der Urteilsbegründung heißt es: "Die Gefahrerheblichkeit von gravierenden Vorerkrankungen im Bereich der Wirbelsäule [...] liegt auf der Hand." Das völlige Verschweigen von knapp zwei Jahre vor Antragstellung aufgetretenen Rückenbeschwerden bis hin zu einem Bandscheibenvorfall sei arglistig, urteilten die Richter am LG Verden.
Versicherte, die beim Abschluss von privaten Berufsunfähigkeits- oder Krankenversicherungen falsche Angaben zu ihrem Gesundheitszustand machen bzw. (Vor-)Erkrankungen verschweigen, tun sich damit in doppelter Hinsicht keinen Gefallen. Nicht nur, dass der Versicherungsschutz der bestehenden Versicherung nicht greift. Die daraufhin im Zweifel folgende Kündigung durch den Versicherer kann auch zu Schwierigkeiten bei der Suche nach einem neuen Versicherer führen. Denn solche Kündigungen müssen in aller Regel bei der Antragstellung bei einem anderen Versicherer angegeben werden. Dieser wird sich unter solchen Umständen genau überlegen, ob er dem Antragsteller einen Versicherungsvertrag anbietet oder nicht. [Quelle: LexisNexis Deutschland GmbH]
Autor: LexisNexis | 28.05.2008 | 0 Kommentare | Rubrik: Berufsunfähigkeitsversicherung, Versicherungsrecht

