Unfallversicherung: Kicken auf Bolzplatz im Schutz enthalten
Mit dem Start der EM 2008 steigt bei vielen Freizeitsportlern wieder die Lust am Bolzen auf öffentlichen Plätzen. Kommt es dabei jedoch zu einem Unfall, müssen oft die Gerichte über eventuelle Entschädigungen entscheiden, wie ein jetzt veröffentlichtes Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm (Az.: 20 U 5/07) zeigt.
Der Kläger und sein Sohn hatten sich Mitte Juni 2002 mit befreundeten Freizeitkickern und deren Kindern auf einem Bolzplatz zum Fußballspielen getroffen. Im kämpferischen Spielverlauf geriet der Kläger eigenen Angaben zufolge mit dem linken Fuß in eine Kuhle und knickte um. Der anschließende Besuch beim Arzt brachte ihm die Diagnose Fußwurzelausriss, sodass das Bein mittels eines Gipsverbandes 3 Wochen ruhig gestellt werden musste. In dieser Zeit erkrankte der Kläger an einer Thrombose, die zusätzlich einen Aufenthalt im Krankenhaus erforderlich machte. Da er im Besitz einer privaten Unfallversicherung war, übermittelte er seinem Versicherer Mitte September 2002 eine entsprechende Schadenanzeige. Die erhoffte Entschädigung blieb aber aus, da die Assekuranz der Ansicht war, dass kein bedingungsgemäßer Unfall vorläge.
Die Klage des Versicherten hatte im Berufungsverfahren Erfolg. Das OLG Hamm verurteilte den Versicherer dazu, einen Entschädigungsbetrag in Höhe von ca. 8.500 EUR zu zahlen. Nach Ansicht des zuständigen Senats stehe dem Kläger ein Anspruch aus der bestehenden Police zu, da die Voraussetzungen der zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen erfüllt seien. Der Versicherte habe sich durch ein plötzlich von außen auf den Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig verletzt (§ 1 Abs. 3 AUB 88). Die Aussage des Klägers sei dabei nicht nur durch Zeugenaussagen gestützt worden. Nach der Lebenserfahrung würden sogenannte Bolzplätze bekanntermaßen in einem schlechten Zustand sein und Bodenunebenheiten aufweisen. Andere Ursachen wie der Einfluss von Alkohol seien darüber hinaus nicht ersichtlich gewesen.
Auch der Vorwurf einer Obliegenheitsverletzung vonseiten der Beklagten konnte nicht durchgreifen. Beim Kläger sei zwar eine vom Versicherer vorgetragene Fettleibigkeit (Adipositas) gegeben, diese müsse aber in der Schadenanzeige auf die Frage nach "Vorschäden" nicht als Krankheit angezeigt werden. [Quelle: LexisNexis Deutschland GmbH]
Autor: LexisNexis | 10.06.2008 | 0 Kommentare | Rubrik: Unfallversicherung, Versicherungsrecht

