Vermieter müssen im Schadenfall Haftpflichtversicherung in Anspruch nehmen

Mieter haben einen Anspruch darauf, dass der Vermieter eine für das vermietete Gebäude abgeschlossene Haftpflichtversicherung im Schadenfall in Anspruch nimmt. Mit anderen Worten: Macht ein Vermieter einen entstandenen Schaden nicht gegenüber seinem Haftpflichtversicherer geltend, darf er stattdessen nicht seine Mieter in Regress nehmen - es sei denn, diese haben den Schaden vorsätzlich verursacht.

Das hat das Oberlandesgericht Oldenburg in einem kürzlich bekannt gewordenen Urteil entschieden (OLG Oldenburg, 18.12.2007 - 9 U 45/07). Dabei ging es um folgenden Sachverhalt: Die Mieterin eines Hauses hatte es versäumt, ihrer vertraglich vereinbarten Streupflicht bei Glatteis nachzukommen. So kam, was kommen musste: Die Postbotin rutschte im Hauseingangsbereich aus und zog sich dabei nicht unerhebliche Verletzungen zu. Der Vermieter kam für den Schaden selbst auf, da er fälschlicherweise annahm, die für das Haus abgeschlossene Haus- und Grundstücks-Haftpflichtversicherung würde den entstandenen Schaden nicht übernehmen. In der Folge nahm er seinerseits dann seine Mieterin bzw. - da diese inzwischen verstorben war - deren Erben in Regress. Die Erben verweigerten jedwede Zahlung unter Hinweis darauf, dass die für das Gebäude abgeschlossene Haus- und Grundstücks-Haftpflichtversicherung des Vermieters für den Schaden hätte aufkommen müssen.

Die Richter gaben der Argumentation der Erben der Mieterin recht und wiesen die Klage des Vermieters auf Ersatz des der Postbotin entstandenen Schadens zurück. Die verstorbene Mieterin habe die Haus- und Grundstücks-Haftpflichtversicherung, die der Vermieter für das Gebäude abgeschlossen hatte, über die Nebenkostenabrechnung (mit-)finanziert und daher einen Anspruch gegenüber dem Vermieter, dass dieser die Versicherung im Schadenfall auch in Anspruch nimmt. Entscheidet sich der Vermieter dazu, den Schaden nicht gegenüber dem Versicherer abzurechnen, dürfe das nicht zulasten der Mieterin bzw. deren Erben gehen. Dabei mache es auch keinen Unterschied, dass der Vermieter den Schaden nur deshalb nicht dem Versicherer gemeldet hat, weil er annahm, der Schaden sei vom Versicherungsschutz nicht gedeckt.

Etwas anderes könne allenfalls dann gelten, wenn ein Mieter einen Schaden vorsätzlich verursacht, denn bei vorsätzlicher Herbeiführung eines Schadenfalls müsse ein Versicherer grundsätzlich keine Leistungen erbringen, so die Richter am OLG Oldenburg. Das im konkreten Fall für den Schaden ursächliche Versäumnis der Mieterin, den Hauseingang von Schnee und Eis zu befreien, sei allenfalls als grob fahrlässig zu bewerten, keinesfalls jedoch vorsätzlich erfolgt.

Das Versäumnis des Vermieters, den Schaden rechtzeitig seinem Versicherer zu melden, habe jener sich im Ergebnis selbst zuzuschreiben. Ein Anspruch gegen die verstorbene Mieterin bzw. deren Erben bestehe jedenfalls nicht, entschied das OLG Oldenburg. [Quelle: LexisNexis Deutschland GmbH]

Autor: LexisNexis | 24.06.2008 | 0 Kommentare | Rubrik: Versicherungsrecht

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