Hausratversicherung: Auch Versicherungsfall im Ausland muss unverzüglich gemeldet werden
Ein Versicherungsnehmer muss seinem Versicherer einen Schadenfall unverzüglich anzeigen, um seinen Anspruch auf Versicherungsleistung zu erhalten. Das regelt § 30 VVG. Vor der VVG-Reform fand sich diese Regelung in § 33 VVG a.F.. Was ein Versicherter zu tun hat, wenn er im Urlaub im Ausland beraubt wird bzw. wie er sich gerade nicht verhalten darf, hat das Amtsgericht München in einer kürzlich bekannt gewordenen Entscheidung klargestellt.
Mit diesem Urteil hat das Amtsgericht München einen Versicherer von seiner Leistungspflicht freigestellt, da der Versicherungsnehmer dem Versicherer einen Schaden erst zwei Monate nach dem Schadensereignis gemeldet (AG München, 08.06.2007 - 222 C 35329/06). Im Einzelnen: Der Versicherte hatte bei dem später beklagten Versicherungsunternehmen eine Hausratversicherung abgeschlossen, die auch eine Ersatzleistung für geraubte Gegenstände beinhaltete. Anfang 2006 machte der Versicherungsnehmer mit seiner Ehefrau Urlaub in Venezuela. Dort wurden sie an einem Busbahnhof Opfer eines Raubes, bei dem dem Ehepaar eine Reisehandtasche entwendet wurde. Der Versicherte zeigte den Raub bei der örtlichen Polizeistation an, wo er jedoch weiterverwiesen wurde. Daraufhin wandte er sich per Telefon und Fax an die Deutsche Botschaft, u.a. um den Verlust der Reisepässe anzuzeigen, die sich neben Bargeld und anderen Gegenständen ebenfalls in der gestohlenen Tasche befunden hatten. Schließlich wurde vom Urlaubsort aus auch eine Diebstahlsanzeige in Deutschland erstattet und der Verlust der Reisepässe beim zuständigen Einwohnermeldeamt gemeldet. Dies übernahm die Deutsche Botschaft für den Versicherungsnehmer.
Bei seinem Hausratversicherer meldete sich der Versicherungsnehmer dagegen erst mehr als zwei Monate nach dem Schadenereignis. Das Versicherungsunternehmen verweigerte daraufhin die Schadenregulierung mit dem Hinweis, die Schadenanzeige sei nicht unverzüglich erfolgt. Dadurch sei ihm die Möglichkeit für eigene zeitnahe Nachforschungen am Urlaubsort über ortsansässige Partnerunternehmen genommen worden. So hätte z.B. die Videoüberwachung am dem Busbahnhof, an dem sich der Raub ereignete, ausgewertet werden können, um mögliche Zeugen oder gar den Täter zu ermitteln.
Das AG München, vor dem der Versicherungsnehmer den Versicherer in der Folge auf Erstattung des Schadens verklagte, folgte letztlich der Argumentation der Assekuranz und wies die Klage ab.
Die Meldung des Versicherungsfalls über zwei Monate nach dem Schadenereignis sei zweifellos nicht mehr unverzüglich. Der Versicherungsnehmer hätte nach Überzeugung des Gerichts auch ohne Probleme die Möglichkeit gehabt, den Schaden vom Urlaubsort aus bei seinem Hausratversicherer anzuzeigen. Hierzu reiche eine einfache schlichte Mitteilung beim Versicherer per Telefon oder Fax aus, ggf. auch über örtliche Partnerunternehmen der Assekuranz. Durch das Unterlassen der unverzüglichen Anzeige habe der Versicherte seine Obliegenheitspflicht gegenüber dem Versicherungsunternehmen daher in hohem Maße verletzt. Dabei hätte dem Versicherten klar sein müssen, dass er dem Versicherer dadurch die Möglichkeit nahm, kurzfristig eigenen Aufklärungsmaßnahmen zu ergreifen. Je größer der Zeitraum zwischen Schadeneintritt und Schadenmeldung sei, desto schwieriger werde es, z.B. Täter und Zeugen zu ermitteln, so der zuständige Richter am AG München. Dies müsse der Versicherungsnehmer gegen sich gelten lassen. Wegen der Obliegenheitsverletzung des Versicherten, sprach das AG München die Assekuranz von einer Leistungspflicht frei. [Quelle: LexisNexis Deutschland GmbH]
Autor: LexisNexis | 21.07.2008 | 0 Kommentare | Rubrik: Versicherungsrecht

