Informationen zum Widerrufsrecht bergen viele Fallstricke
Bei den Regelungen zum Widerrufsrecht sind die Versicherungsunternehmen in einer Zwickmühle: Einerseits darf nichts vergessen oder falsch formuliert werden, wenn sie rechtsgültig sein sollen, andererseits müssen sie aber auch für den Verbraucher verständlich sein. Ein aktueller Beitrag in der Zeitschrift "Versicherungswirtschaft" (Heft 14/2008, S. 1168 - 1172) gibt Hinweise auf Fallstricke und mögliche Formulierungen.
Zu den Pflichten der Versicherungsunternehmen gehört, den Kunden bei Vertragsabschluss darüber zu belehren, dass er ein Widerrufsrecht hat. Wenn der Versicherer das versäumt, hat der Kunde nach dem neuen Versicherungsvertragsgesetz (VVG) ein quasi ewiges Widerrufsrecht. Dabei stellt sich das Problem, dass einerseits eine fehlerhafte Belehrung unwirksam sein kann, es andererseits aber noch keine rechtsverbindlichen Mustertexte gibt, lediglich ein unverbindliches Muster des GDV sowie die in der BGB-Informationspflichten-Verordnung (BGB-InfoV) festgelegten Widerrufsrechte zum Verbraucherschutz, die mittlerweile von der Rechtsprechung weiterentwickelt wurden.
Im Beitrag in der "Versicherungswirtschaft" werden deshalb Empfehlungen gegeben, welche Punkte eine rechtswirksame Widerrufsbelehrung enthalten sollte. Sie bewegt sich dabei immer in dem Spannungsfeld, dass sie einerseits korrekt und umfassend sein muss, andererseits aber so kurz wie möglich sein sollte, damit der Verbraucher sie auch mühelos verstehen kann. Wichtig ist beispielsweise die richtige Formulierung, ab wann die Widerrufsfrist läuft und wie lange sie gilt. So wird empfohlen, festzuhalten, dass für den Fristbeginn der Erhalt der Versicherungsunterlagen maßgeblich ist. Hervorgehoben werden muss ferner, dass es sich dabei um den Zugang sämtlicher Unterlagen handelt.
Für die Sonderregelungen im E-Commerce sollte ein Zusatz enthalten sein, der alle Sonderfälle umfasst, ohne zu sehr ins Detail zu gehen - mit der Gefahr, dass etwas vergessen und die Widerrufsbelehrung damit unwirksam wird. Aufgenommen werden müssen auch Ausnahmeregelungen, sofern sie den konkreten Vertrag berühren, und eine Rechtsfolgenbelehrung. Auch die Regelungen für den Fall der Rückabwicklung sollten aufgeführt werden, insbesondere Hinweise darauf, welche Teile der Prämie möglicherweise verfallen. [Quelle: LexisNexis Deutschland GmbH]
Autor: LexisNexis | 22.07.2008 | 0 Kommentare | Rubrik: Aktuell Versicherungen

