Vertragsunterlagen im Original archivieren

Kann der Versicherer im Prozess den Original-Vertrag nicht mehr vorlegen, so ist der Versicherungsnehmer so zu stellen, als hätte er den Beweis seiner Behauptungen erbracht. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 30.01.2008 (Az: IV ZR 9/06).

Die Vermittlung eines Versicherungsvertrags erfolgt heutzutage in der Regel elektronisch gestützt. Die Formulare werden am PC erstellt, ausgefüllt und ausgedruckt, anschließend vom Kunden unterschrieben und als Papierdokument zum Versicherer geschickt, wo sie wieder digitalisiert werden. Neben der Digitalisierung sollten Versicherungsgesellschaften jedoch immer auch daran denken, die Originalunterlagen zu archivieren. Das zeigt ein kürzlich vor dem BGH entschiedener Rechtstreit. In dem Prozess hatten die Parteien über die Altersangabe in einem Antrag auf Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung gestritten. Der Kläger behauptete, Mitarbeiter des Versicherers hätten das Endalter und damit die Zahlungsdauer der Berufsunfähigkeitsrente im Versicherungsantrag nachträglich abgeändert. Um dies zu beweisen, wurde im Prozess die Vorlage der Vertragsunterlagen beantragt. Diese lagen dem Versicherer jedoch nur noch auf Mikrofilm vor. Der Versicherungsnehmer hatte lediglich die Durchschriften.

Nachdem die Richter am OLG Nürnberg noch die Meinung vertraten, dass in diesem Fall eine genaue Prüfung der Altersangabe nicht möglich und die Klage deshalb abzuweisen sei, kehrte der BGH den Fall um. Der Senat erklärte, dass der Versicherer in der Pflicht stehe, das Beweismittel Antrag vorzulegen. Sei die Partei dazu nicht in der Lage, so gehe das zu ihren Lasten. Der Versicherungsnehmer müsse also so gestellt werden, als habe er all seine Behauptungen nachweisen können. Der Fall wurde an das OLG Nürnberg zur Entscheidung zurückverwiesen.
[Quelle: LexisNexis Deutschland GmbH]

Autor: LexisNexis | 24.07.2008 | 0 Kommentare | Rubrik: Versicherungsrecht

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