Rurüp Rente genießt keinen Insolvenzschutz

Obwohl vielfach propagiert, ist die Rurüp Rente im Falle einer Insolvenz des Vorsorgers nicht sicher vor einer Pfändung. Hierauf macht das Magazin Versicherungswirtschaft in seiner aktuellen Ausgabe aufmerksam (Heft 15/2008, S. 1290/91).

So hat das Landgericht Braunschweig bereits im Jahr 1997 in einem Urteil festgesetzt, dass Lebensversicherungen für Freiberufler, Nicht-Berufstätige und Gewerbetreibende im Insolvenzfall nicht durch einen gesetzlichen Pfändungsschutz abgesichert sind. Zehn Jahre später bestätigte auch der BGH dieses Urteil (Az.: IX ZB 99/05). Lediglich Arbeitnehmern und Beamten sei dieser Schutz zu gewähren. Obwohl der Gesetzgeber einst geplant hatte, die Rurüp-Rente grundsätzlich vor Pfändungen zu schützen, ist nach Einschätzung von Experten von einer solchen Regelung derzeit nicht auszugehen. Im Falle einer Insolvenz und einer damit verbundenen Pfändung bleibt wohl auch für Rürup-Sparer lediglich der minimale Sozialhilfesatz, der weiterhin als pfändungsfrei gilt. Versicherer und deren Vermittler sollten in diesem Zusammenhang unbedingt ihre Werbeanpreisungen prüfen. Denn wird die Rürup-Rente mit einem Pfändungsschutz beworben, könnte eine Klage auf Schadenersatz wegen Falschinformation drohen.

Einen Hoffnungsschimmer gibt es dagegen im tatsächlichen Pfändungsschutz: Im Jahr 2007 hat der Gesetzgeber die sogenannte "Klein-Rente" für pfändungsfrei erklärt. Diese Ausnahme gilt nur für reine Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht, in denen jährliche Höchstbeträge Pfändungschutz genießen und die einen maximalen Rückkaufswert von 238.000 EUR haben. In der Phase der Auszahlung bleibt auch hier nur das Existenzminimum erhalten. Im Gegensatz zur dieser versichertenfreundlichen Regelung für laufende Auszahlungen sind Einmalauszahlungen nicht geschützt und dürfen gepfändet werden.

Auswege aus dieser Situation gibt es nur wenige. Auch wenn der Versicherungsnehmer in seinem Vertrag auf ein vorzeitiges Kündigungsrecht mit Rückkaufswert verzichtet, könnte sich diese rechtliche Situation in der Praxis ersten Einschätzungen zufolge bei einer Insolvenz als unwirksam herausstellen. Denn im Falle einer Notlage (Insolvenz) dürfte es den Insolvenzverwaltern oder Gläubigern möglich sein, einen Vertrag trotz des vertraglich bestehenden Kündigungsverzichts zu kündigen und den Rückkaufswert einer Pfändung zu unterziehen.

Auch die gesetzliche Rentenversicherung birgt bei einer Insolvenz Gefahren: Obwohl Einzahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung bis zum Rentenbeginn nach wie vor weder kündbar noch pfändbar sind, bleibt Sparern in der Auszahlungsphase allerdings auch weiterhin nur ein Minimalbetrag in Höhe der Pfändungs-Freibeträge. Auch die Anschaffung von Altersabsicherungen im Ausland sorgt nicht zwangsläufig für ein sorgenfreies Alter trotz Insolvenz. Denn wird das vermeintlich ausländische Produkt von einem deutschen Anbieter verkauft, fällt es unter deutsches Recht und wird dann nicht deutlich stärker vor einer Pfändung geschützt. Das Verpfändungsmodell in der betrieblichen Altersversorgung ist in den meisten Fällen ebenfalls keine Ideallösung, denn auch sie kann eine Einbindung des Rückkaufswertes in die Konkursmasse nicht verhindern. [Quelle: LexisNexis Deutschland GmbH]

Autor: LexisNexis | 06.08.2008 | 0 Kommentare | Rubrik: Private Altersvorsorge, Rürup Rente

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