Wenn das Motorrad nach der Probefahrt weg ist...
Das Oberlandesgericht Köln hatte sich kürzlich mit der Frage auseinanderzusetzen, wann eine "Entwendung" im Sinne der Versicherungsbedingungen vorliegt (OLG Köln, 22.07.2008 - 9 U 188/07).
In dem entschiedenen Fall hatte ein Motorradbesitzer seinen Teilkaskoversicherer auf Entschädigung verklagt. Als werdender Vater hatte er sich im Jahr 2006 dazu entschieden, seine einjährige BMW 1200 GS zu verkaufen. Ein Inserat im Internet brachte ihm schnell den ersten Interessenten, der sich namentlich als "Josef Krause" vorstellte und nach einer Probefahrt verlangte. Der Verkäufer willigte ein und übergab ihm die Maschine. Ein Pfand wie der Personalausweis o. Ä. hatte er sich nicht geben lassen, wobei der Interessent sein eigenes Fahrzeug zurückgelassen hatte - ein Yamaha-Motorrad FJ 1100 älteren Baujahres. Die Fahrzeugpapiere blieben beim Besitzer. All das hinderte den Probefahrer jedoch nicht daran, nicht mehr zurückzukehren. Das Motorrad war entwendet und der Käufer nicht mehr ausfindig zu machen, da das zurückgelassene Fahrzeug zwar für 600 EUR erworben, aber nicht umgemeldet war. Die Forderung einer entsprechenden Entschädigung in Höhe von 10.650 EUR wurde vom Teilkaskoversicherer verweigert. In seinen Augen sei der Versicherte ein klassisches Betrugsopfer und daher nicht versichert. Einem Unbekannten sein teures Motorrad unbegrenzt für eine Probefahrt zur Verfügung zu stellen, sei zudem grob fahrlässig.
Das OLG Köln wertete den Fall als "Entwendung" im Sinne der Versicherungsbedingungen. Mit der Übergabe des Fahrzeuges habe der Verkäufer seinen "Gewahrsam" nicht aufgeben wollen. Es läge nur eine Lockerung vor. Das ergebe sich aus dem Umstand, dass sämtliche Papiere beim Fahrzeugbesitzer geblieben sind und die Probefahrt im Wohnort des Verkäufers stattfinden sollte. Ein grob fahrlässiges Verhalten könne dem Geschädigten ebenfalls nicht vorgeworfen werden. Eine Sicherheit habe er sich nicht aushändigen lassen müssen, da der angebliche "Josef Krause" sein mit einem amtlichen Kennzeichen ausgestattetes Motorrad zurückgelassen habe. Der Kläger konnte davon ausgehen, einerseits eine gute Grundlage zur Personenermittlung, andererseits aber auch ein Fahrzeug mit gewissem Wert vor sich zu haben. Diese Versäumnisse seien deshalb allenfalls als sorgfaltswidrig anzusehen und könnten den Versicherer nicht von seiner Zahlungspflicht befreien, so die Meinung des Senats. [Quelle: LexisNexis Deutschland GmbH]
Autor: LexisNexis | 07.08.2008 | 0 Kommentare | Rubrik: Versicherungsrecht

