BUZ Versicherer darf von Unternehmern betriebswirtschaftliche Unterlagen einfordern
Um Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung zu erhalten, muss der Versicherte seinem Versicherer den Nachweis über die tatsächliche Unfähigkeit, weiter (s)einem Beruf nachzugehen, erbringen. Bei selbstständig Tätigen geht das soweit, dass sie der Assekuranz auf Nachfrage betriebswirtschaftliche Unterlagen vorlegen müssen, die Aufschluss über ihren Betrieb, ihr erzieltes Einkommen und ihre genaue Tätigkeit geben.
Das hat das Oberlandesgericht Köln in einem erst kürzlich bekannt gewordenen Beschluss entschieden (OLG Köln, 15.08.2007 - 5 U 28/07). Der als Inhaber eines Gewerbebetriebes tätige Kläger hatte bei dem beklagten Versicherungsunternehmen eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (BUZ) abgeschlossen. Später meldete er der Assekuranz seine vermeintliche Berufsunfähigkeit. Zur Überprüfung dieses Umstandes bat der Versicherer um Übersendung von Geschäftsunterlagen, die Aufschluss über die Größe und Leistungsfähigkeit des Unternehmens des Versicherten gaben. Unter anderem forderte die Assekuranz auch Einkommensteuerbescheide des Versicherten an und erbat eine genaue Beschreibung der zuletzt ausgeübten beruflichen Tätigkeit
Der Versicherungsnehmer wollte die angeforderten Unterlagen aber nicht herausgeben und sah sich durch die Anforderung in seinem Grundrecht auf informelle Selbstbestimmung verletzt. Daraufhin verweigerte der Versicherer jegliche Leistungen und berief sich dabei auf die dem BUZ-Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BB BUZ). Diese regeln in § 4 Mitwirkungspflichten des Versicherungsnehmers. Nach § 4 Abs. 1d BB BUZ ist der Versicherte verpflichtet, den Versicherer im Leistungsfall "Unterlagen über den Beruf der versicherten Person, deren Stellung und Tätigkeit im Zeitpunkt des Eintritts der Berufsunfähigkeit sowie über die eingetretenen Veränderungen" vorlegen, sofern er Leistungen aus der BUZ-Versicherung beanspruchen möchte. Der Versicherte zog schließlich vor Gericht - wo er zunächst vor dem Landgericht Köln (LG Köln, 08.01.2007 - 26 O 129/06) und nun vor dem OLG Köln eine Niederlage erlitt.
Die Richter am LG Köln hatten bereits festgestellt, dass die Obliegenheitsregel in § 4 Abs. 1d BB-BUZ, nach der der Versicherte im Leistungsfall unverzüglich Unterlagen über seinen Beruf, dessen Stellung und Tätigkeit im Zeitpunkt des Eintritts der Berufsunfähigkeit vorzulegen hat, bei einem Selbstständigen auch die Vorlage betriebswirtschaftlicher Unterlagen umfasst. Ohne deren Vorlage trete die Fälligkeit der BUZ-Leistung nicht ein. Außerdem verstoße die Regelung weder gegen die Regelungen über allgemeine Geschäftsbedingungen im BGB noch stelle sie einen Verstoß gegen das Grundrecht der informellen Selbstbestimmung dar, so die Richter.
Das OLG Köln fügte in der Berufungsverhandlung hinzu, dass sich aus den BB-BUZ für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer ohne Weiteres ergebe, dass er gehalten ist, die Voraussetzungen für den Eintritt des Versicherungsfalles nach § 2 BB-BUZ darzulegen und ggf. auch zu beweisen. Dabei sei auch darzutun, welcher beruflichen Tätigkeit der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Leistungsfalles nachgegangen ist (§ 4 Abs. 1d BB-BUZ). Um die Berufsunfähigkeit eines Gewerbetreibenden zu ermitteln, müsse die Assekuranz auch genaue Informationen darüber erhalten, wie der Versicherungsnehmer seinen Betrieb führt und organisiert. Denn durch eine etwaige Umorganisation des Unternehmens könnten sich unter Umständen Möglichkeiten ergeben, die Berufsunfähigkeit zu vermeiden. Eine solche Prüfung wäre der Assekuranz nach Darlegung des OLG Köln aber nur durch die angeforderten betriebswirtschaftlichen Unterlagen möglich gewesen.
Die Klage des Unternehmers wurde daher auch in der Berufungsinstanz zurückgewiesen. [Quelle: LexisNexis Deutschland GmbH]
Autor: LexisNexis | 21.08.2008 | 0 Kommentare | Rubrik: Berufsunfähigkeitsversicherung, Risikovorsorge, Versicherungsrecht


