Kfz Versicherer muss beim Wertersatz auch Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt erstatten
Wer nach einem Verkehrsunfall den entstandenen Unfallschaden gegenüber dem Versicherer auf Gutachtenbasis unter Zugrundelegung der Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt abrechnet, verstößt nicht gegen seine Schadenminderungspflicht. Der Kfz-Versicherer muss also auch beim "Wertersatz" die vom geschädigten Unfallgegner geltend gemachten Stundensätze der Vertragswerkstatt erstatten.
Das hat das Landgericht Göttingen in einem aktuellen Urteil entschieden (LG Göttingen, 04.06.2008 - 5 S 5/08).
Die entscheidende Regelung über die Schadenersatzleistung findet sich in § 249 BGB. Nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB kann der Geschädigte wählen, ob er die tatsächlich entstandenen Reparaturkosten oder entsprechenden Wertersatz erhalten möchte. Begrenzt wird dieses Wahlrecht u.a. durch die Schadenminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 Satz 1 BGB) bzw. das schadenersatzrechtliche Bereicherungsverbot. Das bedeutet, dass der Geschädigte im Schadenersatzfall nicht besser gestellt werden darf als ohne das schädigende Ereignis. Nach Auffassung der Richter sei vor dem Hintergrund der Dispositionsfreiheit des Geschädigten jedoch nicht einzusehen, wieso der "erforderliche Geldbetrag" im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGH variieren soll, abhängig davon, ob der Geschädigte Ersatz einer konkret durchgeführten Reparatur oder den Wertersatz von auf dieser Basis berechneten Reparaturkosten verlangt. Dies gelte insbesondere, weil der "erforderliche Geldbetrag" i.S.v. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB nach allgemeiner Auffassung nach objektiven Kriterien zu bestimmen ist. Der Geschädigte könne insoweit - wenn er sich für den Wertersatz entscheidet - auch fiktive Kosten für eine Reparatur in einer markengebundenen Vertragswerkstatt abrechnen. Mit anderen Worten: In diesem Fall kann er vom Versicherer nicht an eine "günstigere" Fachwerkstatt verwiesen werden.
Im Ergebnis bedeutet das, dass es nach der Argumentation des OLG Göttingen gleichgültig ist, ob der Geschädigte das Fahrzeug später tatsächlich in der Vertragswerkstatt reparieren lässt oder nicht. Er ist nicht daran gebunden, sondern kann nach Erhalt des Wertersatzes den PKW auch an anderer Stelle günstiger Instandsetzen lassen - eine zumindest fragwürdige Entscheidung.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, sodass abzuwarten bleibt, ob der verurteilte Versicherer in Revision vor dem Bundesgerichtshof geht. [Quelle: LexisNexis Deutschland GmbH]
Autor: LexisNexis | 26.08.2008 | 0 Kommentare | Rubrik: Autoversicherung, Versicherungsrecht

