Leistungen aus Krankentagegeldversicherung auch bei Arbeitslosigkeit
Besitzer einer Krankentagegeldversicherung können diese auch im Fall von Arbeitslosigkeit in Anspruch nehmen. Entsprechende Versicherungsbedingungen, die eine Leistungspflicht in einem solchen Fall wegen automatischer Vertragsbeendigung ausschließen, sind nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs unwirksam (BGH, 27.02.2008 - IV ZR 219/0).
Der BGH hatte über die Klage eines Versicherungsnehmers gegen seinen Versicherer zu entscheiden. Der 54-jährige Versicherte hatte eine Krankentagegeldversicherung abgeschlossen, war in der Folge arbeitslos geworden, hatte seine Versicherungsbeiträge aber weiter gezahlt. Als er dann einen Skiunfall erlitt, durch den er für einen Zeitraum von acht Monaten arbeitsunfähig war, wollte er entsprechende Versicherungsleistungen in Form von Krankentagegeld in Anspruch nehmen. Der Versicherer verweigerte sich dem Ansinnen des Versicherungsnehmers allerdings und verwies auf eine Klausel in den dem Vertrag zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen: Danach endet der Versicherungsvertrag automatisch mit dem Entfallen eines festen Arbeitsverhältnisses. Das wollte der Versicherte nicht akzeptieren und verklagte den Versicherer.
Nun endete das Verfahren in höchster Instanz vor dem BGH mit einer Entscheidung zugunsten des Versicherten. Der BGH beurteilte die Klausel, in den Versicherungsbedingungen, nach der der Fortbestand des Versicherungsvertrages davon abhängt, dass der Versicherungsnehmer sich in einem festen Arbeitsverhältnis befindet, als unangemessene Benachteiligung des Versicherten. Diese Regelung schränke wesentliche Rechte des Versicherten, die sich aus der Natur der Krankentagegeldversicherung ergeben, so sehr ein, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet sei, so der BGH. Damit verstoße die Klausel gegen § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB und sei unwirksam.
Eine Einschränkung kann nach Darstellung des BGH nur für solche Fälle gelten, in denen der Versicherte gar keine neue Tätigkeit als Arbeitnehmer mehr aufnehmen will oder aufgrund objektiver Umstände festgestellt werden kann, dass die Arbeitsuche trotz ernsthafter Bemühungen ohne Erfolg bleiben wird. Dafür trage allerdings jeweils das Versicherungsunternehmen die Nachweispflicht, so der BGH. Einen entsprechenden Vortrag hat die Assekuranz im Verfahren jedoch nicht gemacht, sodass der BGH sie zur Zahlung von Krankentagegeld aus dem Versicherungsvertrag verurteilte. [Quelle: LexisNexis Deutschland GmbH]
Autor: LexisNexis | 09.09.2008 | 0 Kommentare | Rubrik: Krankenzusatzversicherung, Versicherungsrecht

