Hausratversicherung: Nichtabschließen der Wohnungstür grob fahrlässig

Haustüren von Wohnungen oder Häusern sollten beim längeren Verlassen derselben immer abgeschlossen werden - ansonsten droht im Falle eines Einbruchs der Verlust des Hausratversicherungsschutzes. Das zeigt eine kürzlich bekannt gewordene Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln (OLG Köln, 28.04.2008 - 9 U 148/07).

Ein Versicherter hatte beim Verlassen seiner Wohnung die Haustür lediglich zugezogen. Während seiner Abwesenheit wurde dann in die Wohnung eingebrochen, wobei sich der Einbrecher Zutritt über die nicht abgeschlossene Haustür verschaffte und diese beim Aufbrechen erheblich beschädigte. Der Einbrecher entwendete diverse Gegenstände aus der Wohnung. Der Hausratversicherer beurteilte das Nichtabschließen der Haustür als grob fahrlässig und lehnte eine Regulierung des Schadens ab.

Hinweis:
Da der Sachverhalt sich vor dem 1. Januar 2008 ereignete, galt noch das alte Versicherungsvertragsrecht. Die Neuregelungen der VVG-Reform sehen inzwischen bei grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers keine völlige Leistungsfreiheit des Versicherers mehr vor (Wegfall des Alles-oder-Nichts-Prinzips). Vielmehr kann der Versicherer die Leistung nur noch anteilig zum Verschulden des Versicherungsnehmers kürzen (sogenannte Quotelung). Nach neuem Recht ist das Versicherungsunternehmen lediglich bei vorsätzlichen Obliegenheitsverstößen des Versicherten vollständig leistungsfrei.

Zurück zur Entscheidung des OLG Köln. Die Richter folgten der Argumentation der Assekuranz und wiesen die Forderung des Versicherungsnehmers auf Ausgleich des Schadens zurück.

Ob das Nichtabsperren einer Wohnungstür grob fahrlässig ist oder nicht, lässt sich grundsätzlich nicht pauschal beantworten, sondern ist immer von den Umständen des Einzelfalls abhängig. Bei einem Verlassen der Wohnung über einen Zeitraum von mehreren Stunden, sei das Nichtabschließen der Wohnungstür jedenfalls grob fahrlässig gem. § 61 VVG a. F., so das OLG Köln. Es muss allerdings auch ein Kausalzusammenhang zwischen dieser Obliegenheitsverletzung und dem Schadeneintritt bestehen, d.h. das Fehlverhalten des Versicherten muss ursächlich für den Schaden sein. Der Einbruch erfolgte durch die nichtverschlossene Wohnungstür. Außerdem hat ein Gutachten ergeben, dass der Kraftaufwand, den der Einbrecher aufwenden musste, um die Tür zu öffnen, etwa um die Hälfte geringer war als wenn die Tür verschlossen gewesen wäre. Daher beurteilten die Richter das Nichtverschließen der Haustür als ursächlich für den Einbruchdiebstahl.

Der Versicherte hatte im Verfahren auf die starken Beschädigungen der Wohnungstür hingewiesen und eingewandt, dass der Täter wohl auch in der Lage gewesen wäre, die abgeschlossene Tür zu öffnen. Dieser Rückschluss führt nach Darstellung des OLG Köln jedoch nicht dazu, "dass die unterlassene Verriegelung für das konkrete Einbruchgeschehen als nicht kausal anzusehen ist, da der Einbruch durch die Verriegelung zumindest erschwert worden wäre." Wie der Täter sich verhalten hätte, wenn er mit der durch eine Verriegelung geschaffenen Erschwernis konfrontiert gewesen wäre, hänge nicht nur von der ihm zur Verfügung stehenden Kraft ab. Es müsse vielmehr das Gesamtgeschehen berücksichtigt werden, das unter anderem durch die unterlassene Türverriegelung beeinflusst war, so die Richter weiter. Letztlich stelle das Nichtverschließen der Haustür eine grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers dar, die den Versicherer nach § 61 VVG a.F. von der Verpflichtung zur Leistung freistelle. [Quelle: LexisNexis Deutschland GmbH]

Autor: LexisNexis | 16.09.2008 | 0 Kommentare | Rubrik: Hausratversicherung, Versicherungsrecht

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