Hausratversicherung: Versicherer darf zeitlichen Rahmen setzen

Wer sein Fahrrad gern einmal über Nacht draußen stehen lässt, sollte beim Abschluss einer Hausratversicherung die Bedingungen genauestens unter die Lupe nehmen. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) haben Assekuranzen das Recht, den Versicherungsschutz im Fall eines Diebstahls zeitlich zu begrenzen (Az.: IV ZR 87/07).

Streitgegenstand in dem zugrunde liegenden Verfahren war die Vertragsklausel einer Hausratpolice, die die Klägerin bei der beklagten Gesellschaft abgeschlossen hatte. In der Klausel war geregelt, dass der Versicherungsschutz den Diebstahl von Fahrrädern umfasst, solange die Tat in der Zeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr verübt wurde. Anderenfalls musste sich das Fahrrad in Gebrauch oder in einem Abstellraum befinden.

Im Schadenfall der Klägerin war die Entwendung des Fahrrades morgens um 8.30 Uhr bemerkt und der Polizei gemeldet worden. Der Ehemann hatte das Fortbewegungsmittel abends zuvor hinter dem Wohnhaus am Gitter des Kellereingangs angeschlossen und dort über Nacht stehen gelassen. Die polizeilichen Ermittlungen blieben erfolglos, sodass auch der genaue Tatzeitpunkt nicht mehr nachgewiesen werden konnte. Als die Klägerin die Beklagte auf den Ersatz des Schadens in Anspruch nehmen wollte, verweigerte diese mit dem Hinweis auf die entsprechende Vertragsklausel jegliche Leistung.

Auch die gerichtliche Auseinandersetzung konnte daran nichts ändern. Die Klägerin hatte nach Klageerhebung zwar eine Zahlung von 200 EUR von der beklagten Assekuranz erhalten, weitere Forderungen lehnten die Richter jedoch ab. Ihrer Ansicht nach spreche nichts gegen die Verwendung einer Vertragsklausel wie im konkreten Fall. Ein Versicherer dürfe das versicherte Risiko objektiv begrenzen. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse könne erkennen, dass bestimmte objektive Voraussetzungen erfüllt sein müssten, um Versicherungsschutz zu erhalten. Es gehe dabei nicht um eine nachträgliche Sanktion von Verhaltensweisen wie bei einer Obliegenheit. Dem Versicherungsnehmer werde also der bestehende Versicherungsschutz nicht wieder entzogen.
Auch ein Verstoß gegen § 307 BGB verneinten die Richter. Eine unangemessene Benachteiligung läge nicht vor. Der zeitliche Rahmen in der Klausel begrenze den Versicherungsschutz zwar auf 16 Stunden, wenn das versicherte Fahrrad außerhalb der Wohnräume abgestellt wird. Das allein führe aber nicht schon zu einer unangemessenen Benachteiligung. Die Klausel müsste zusätzlich in die rechtlich geschützten Interessen des Versicherungsnehmers in erheblichem Maße eingreifen, woran es im konkreten Rechtsstreit fehle, so das Urteil der Karlsruher Richter. [Quelle: LexisNexis Deutschland GmbH]

Autor: LexisNexis | 22.09.2008 | 0 Kommentare | Rubrik: Hausratversicherung, Versicherungsrecht

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