Versicherer müssen Urheberrechte beachten

Für Versicherer gibt es nicht nur datenschutzrechtliche Vorgaben im Hinblick auf die Verwendung der persönlichen Daten ihrer Versicherten, die es zu beachten gilt. Auch das deutsche Urheberrecht kann Stolperfallen beinhalten. Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg hat einem Versicherer in einer kürzlich bekannt gewordenen Entscheidung untersagt, Lichtbilder aus einem Sachverständigengutachten im Internet zu verwenden (OLG Hamburg, 02.04.2008 - 5 U 242/07).

Ein Kfz-Sachverständiger hatte ein Schadengutachten über einen verunfallten PKW erstellt. Auftraggeber war die durch einen Verkehrsunfall geschädigte Fahrzeughalterin. Das Gutachten enthielt u.a. drei Lichtbilder des verunfallten Fahrzeugs, die ein Mitarbeiter des Gutachters angefertigt hatte. Das Gutachten übersandte der Gutachter in der Folge an den Kfz-Versicherer der Geschädigten. Dieser wiederum digitalisierte die Lichtbilder und stellte sie im Internet in einer sogenannten "Restwertbörse" ein. Ein solches Internetportal nutzen Versicherungsunternehmen u.a. zu dem Zweck, die Angemessenheit des von Sachverständigen ermittelten Restwerts von Fahrzeugen durch konkrete Marktangebote zu überprüfen. Als der Sachverständige davon erfuhr, dass die Lichtbilder, dessen Verwertungsrechte sein Mitarbeiter ihm übertragen hatte, ohne seine Einwilligung ihren Weg in die Restwertbörse gefunden hatte, forderte er den Versicherer auf, sie dort wieder zu entfernen und eine entsprechende strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, was die Assekuranz jedoch verweigerte. So landete der Fall vor Gericht.

Das OLG Hamburg hat nun festgestellt, dass der Vertragszweck des für eine Unfallgeschädigte zur Vorlage beim gegnerischen Versicherer erstellten Kfz-Sachverständigengutachtens ohne ausdrückliche Einwilligung gerade nicht die Befugnis des Versicherers umfasst, die in Papierform im Ausdruck des Gutachtens übergebenen Lichtbilder des Unfallfahrzeugs zu digitalisieren und ins Internet in eine sog. Restwertbörse einzustellen.

Der Sachverständige hatte sein Gutachten (ausschließlich) für seine Auftraggeberin, die Fahrzeughalterin, erstellt. Es sollte der Auftraggeberin nach Auffassung der Richter dazu dienen, Schadenersatzansprüche wegen der Beschädigung des Fahrzeugs gegenüber den beteiligten Versicherungsunternehmen durchzusetzen. Dem im Urheberrecht verankerten sogenannten Zweckübertragungsgedanken (§ 31 Abs. 5 UrhG) sei zu entnehmen, dass der Urheber eines Gutes in Verträgen über sein Urheberrecht im Zweifel lediglich Nutzungsrechte einräumt, die der Vertragszweck unbedingt erfordert, so die Richter. Von einer vollständigen Übertragung der Nutzungsrechte an den im Gutachten enthaltenen Lichtbildern (sogenanntes "ausschließliches Nutzungsrecht"), die letztlich auch eine weiter gehende Nutzung etwa im Internet ermöglichen würde, könne weder gegenüber der Auftraggeberin des Gutachtens noch gegenüber dem beklagten Versicherer ausgegangen werden. Insbesondere, weil eine solche Nutzung nicht für den eigentlichen Vertragszweck, nämlich die Schadenregulierung erforderlich gewesen sei, sondern ausschließlich den eigenen wirtschaftlichen Interessen des Versicherers diente.

Neben der Feststellung des Verwendungsverbot der Lichtbilder verurteilte das OLG Hamburg das Versicherungsunternehmen auch zur Zahlung einer - wenn auch geringen - Schadenersatzzahlung an den Sachverständigen i.H.v. 5,- EUR pro Lichtbild zzgl. Zinsen. [Quelle: LexisNexis Deutschland GmbH]

Autor: LexisNexis | 29.09.2008 | 0 Kommentare | Rubrik: Versicherungsrecht

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