Hausratversicherung: Stehlgutliste muss unverzüglich beim Versicherer eingereicht werden
Wer Opfer eines Einbruchsdiebstahls wird, muss seinen Hausratversicherer nicht nur unverzüglich über den Eintritt des Versicherungsfalls informieren. Auch eine Auflistung aller gestohlenen Gegenstände muss ebenso unverzüglich erstellt und dem Versicherer übersandt werden - ein Zeitraum von mehr als drei Wochen erfüllt dieses Kriterium nicht mehr. Das hat das Oberlandesgericht in einem kürzlich bekannt gewordenen Beschluss entschieden (OLG Düsseldorf, 03.07.2008 - I-4 U 195/07).
In dem von den Richtern zu beurteilenden Fall hatte die bestohlene Versicherungsnehmerin den Einbruchdiebstahl zwar zeitnah ihrer Hausratversicherung mitgeteilt, die sogenannte Stehlgutliste aber erst mehr als drei Wochen nach dem Versicherungsfall eingereicht. Daraufhin verweigerte die Assekuranz den Ausgleich des entstandenen Schadens mit dem Hinweis, sie habe die Stehgutliste nicht unverzüglich erhalten. Die Versicherungsnehmerin habe damit gegen Ihre Obliegenheitspflichten verstoßen und der Versicherer sei daher leistungsfrei.
Zu Recht, wie das OLG Düsseldorf feststellte. Das Erfordernis der Unverzüglichkeit bezieht sich nämlich nicht nur auf die Meldung des Versicherungsfalles sondern nach den Allgemeinen Hausrat Versicherungsbedingungen eben auch auf die Einreichung einer Stehlgutliste. Diese muss sowohl dem Versicherungsunternehmen als auch der Polizei übermittelt werden. Hintergrund für die Regelung ist, dass eine möglichst zeitnah zum Versicherungsfall erfolgte Aufstellung der entwendeten Gegenstände kurzfristige Maßnahmen zur Tätersuche und Rückführung der gestohlenen Gegenstände ermöglicht. Je mehr Zeit vergeht, desto geringer die Chancen einer Aufklärung. Außerdem dient die Pflicht der unverzüglichen Übermittlung der Stehlgutliste dazu, die Hemmschwelle beim Versicherungsnehmer zur Aufbauschung des Schadens möglicht hoch zu halten.
Zurück zum konkreten Fall: Nach Darlegung der Richter ist die dem Geschädigten für die Erstellung und Einreichung der Stehlgutliste zur Verfügung stehende Frist grundsätzlich danach zu bemessen, wie viel Zeit er benötigt, um die Liste anzufertigen. Da der damit verbundene Zeitaufwand normalerweise überschaubar sei, könne von dem Geschädigten in der Regel verlangt werden, dass er der Obliegenheit binnen kurzer Zeit nachkommt, so die Richter. Das müsse auch für die Versicherungsnehmerin im konkreten Fall gelten. Die Versicherungsnehmerin hatte den Zeitraum von mehr als drei Wochen zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalls und der Übermittlung der Stehlgutliste damit gerechtfertigt, dass sie zunächst den Wert der gestohlenen Gegenstände habe ermitteln müssen. Dieser Argumentation folgten die Richter jedoch nicht: Erforderlich sei zunächst lediglich die genaue Bezeichnung der entwendeten Sachen, eine Wertermittlung könne später erfolgen. Die Versicherungsnehmerin habe daher durch die nicht unverzügliche Einreichung der Stehlgutliste gegen ihre Obliegenheitsverpflichtungen verstoßen, so die Richter abschließend. Dementsprechend musste das Versicherungsunternehmen den durch den Einbruchdiebstahl entstandenen Schaden nicht ersetzen. [Quelle: LexisNexis Deutschland GmbH]
Autor: LexisNexis | 02.10.2008 | 0 Kommentare | Rubrik: Haftpflicht / Heim / Recht, Hausratversicherung, Versicherungsrecht

