Unfallversicherung: Versicherer müssen Fragen in Formularen für Schadenanzeigen eindeutig formulieren

Unfallversicherer müssen bei der Formulierung von Fragen in Formularen für Schadenmeldungen besondere Sorgfalt aufwenden. Bei missverständlich formulierten Fragen führt eine Falschbeantwortung durch den Versicherungsnehmer nämlich nicht zwingend zur Leistungsfreiheit des Versicherers. Das hat das Oberlandesgericht Hamm in einem kürzlich bekannt gewordenen Urteil entschieden (OLG Hamm, 24.06.2008 - 20 U 77/07). Dabei ging es um die Klage eines Versicherungsnehmers gegen seinen Versicherer auf Lesitungen aus einer Unfallversicherung. Der Versicherte hatte bei einem Tandemsprung mit dem Fallschirm einen Wirbelkörperbruch mit schweren Nervenschädigungen erlitten und von seinem Unfallversicherer die Leistung der vereinbarten Versicherungssumme eingefordert. Hierzu füllte er die vom Versicherer übersandte Schadenanzeige aus. Das Formular enthielt u.a. folgende Frage:

"Bestehen oder bestanden unabhängig von den Folgen des jetzigen Unfalls Krankheiten oder Gebrechen? ggf. welche, Name(n) und Anschrift(en) behandelnder Ärzte".

Diese Frage verneinte der Versicherungsnehmer, obwohl er tatsächlich in den Jahren 1991, 1992, 1994 und 1996 unter Rückenbeschwerden und im Juni/Juli 2002 unter einer akuten Schultersteife mit einer Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule gelitten hatte. Außerdem hatte er Depressionen sowie eine kompensierte Niereninsuffizienz. Als der Versicherer von den Vorerkrankungen erfuhr, verweigerte es jegliche Leistungen aus dem Versicherungsvertrag und begründete dies damit, der Versicherte habe die Frage nach den Krankheiten/Gebrechen wahrheitswidrig mit "nein" beantwortet und daher vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig eine Obliegenheitsverletzung begangen. Daraufhin verklagte der Versicherte die Assekuranz auf Zahlung der Versicherungssumme.

Das OLG Hamm entschied in der Sache zugunsten des Versicherungsnehmers. In ihrer Urteilsbegründung stellten die Richter fest, dass die Frage nach den Vorerkrankungen im Schadenmeldungsformular sehr missverständlich formuliert sei. Der Versicherungsnehmer habe nicht eindeutig erkennen können, ob sich die Frage lediglich auf solche Vorerkrankungen bezog, die im Zusammenhang mit den aktuellen Erkrankungen/Verletzungen standen (Wirbelkörperbruch), wegen denen die Unfallversicherung in Anspruch genommen wurde, oder aber auf alle Vorerkrankungen ohne zeitliche Begrenzung. So wollte der Versicherer die Frage verstanden wissen. Eine derart umfassende Frage nach allen Vorerkrankungen ohne zeitliche Beschränkung könne jedoch kein Versicherungsnehmer wirklich beantworten, so die Richter. Im Zweifel könnte dann schon eine vergessene Erkältung zum Verlust des Versicherungsschutzes führen.

Wie genau die Frage nun auszulegen sei und ob insoweit tatsächlich eine Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers vorgelegen habe, ließ das OLG Hamm in seiner Urteilsbegründung letztlich außen vor, weil es davon ausging, dass der Versicherte die Frage nicht vorsätzlich "falsch" beantworten wollte. Im Falle einer Obliegenheitsverletzung durch den Versicherten muss diese nämlich vorsätzlich erfolgen (oder jedenfalls grob fahrlässig, doch dazu weiter unten mehr), damit der Versicherer leistungsfrei wird. Dies ist in § 6 Abs. 3 Satz 1 VVG a.F. (auf den Fall war noch das "alte" Versicherungsvertragsrecht von vor der VVG-Reform anzuwenden) geregelt:

"Ist die Leistungsfreiheit für den Fall vereinbart, dass eine Obliegenheit verletzt wird, die nach dem Eintritt des Versicherungsfalls dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht."

Der Versicherungsnehmer habe die Frage glaubhaft so interpretiert, dass durch sie lediglich nach zum Unfallzeitpunkt akuten Beschwerden oder Vorerkrankungen im Bereich des bei dem Unfall erlittenen Wirbelkörperbruchs gefragt worden sei, so die Richter. Insoweit habe er die Frage nicht absichtlich falsch mit "nein" beantwortet, so die Richter. Ob er einen grob fahrlässigen Verstoß begangen hat, weil er die Frage anders verstehen musste (damit wären wir wieder bei der Auslegung der Frage an sich), konnte nach Darstellung der Richter dahingestellt bleiben, da ein solcher Fehler jedenfalls folgenlos geblieben wäre. In einem solchen Fall bleibt der Versicherer nach § 6 Abs. 3 Satz 2 VVG a.F. zur Leistung verpflichtet:

"Bei grob fahrlässiger Verletzung bleibt der Versicherer zur Leistung insoweit verpflichtet, als die Verletzung Einfluss weder auf die Feststellung des Versicherungsfalls noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat."

Nach Ansicht der Richter gab es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass bei Angabe der Vorerkrankungen des Versicherungsnehmers in dem Unfallbericht weitere Erkenntnisse über den früheren Gesundheitszustand hätten gewonnen werden können, oder dass der Versicherer zum damaligen Zeitpunkt besser als tatsächlich geschehen Erkenntnisse über die Frage von Vorinvalidität und die Mitwirkung von Vorerkrankungen an den Unfallfolgen hätte gewinnen können.

Dementsprechend durfte der Versicherer die Leistung aus der Unfallversicherung nicht verweigern. Das OLG Hamm verurteilte ihn daher zur Zahlung der vereinbarten Versicherungssumme an den Versicherungsnehmer. [Quelle: LexisNexis Deutschland GmbH]

Autor: LexisNexis | 08.10.2008 | 0 Kommentare | Rubrik: Risikovorsorge, Unfallversicherung, Versicherungsrecht

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