Berufsunfähigkeitsversicherung: Hohe Anforderungen an Begründung der Leistungseinstellung

Berufsunfähigkeitsversicherungen boomen. Das freut die Versicherungsbranche. Dabei nimmt aber auch die Zahl der Leistungsfälle zu. Leisten muss der Versicherer allerdings im Einzelfall nur so lange, wie die Berufsunfähigkeit tatsächlich fortbesteht. An die Begründung einer solchen Leistungseinstellung sind indes hohe Anforderungen zu stellen, wie jüngst das Oberlandesgericht Karlsruhe urteilte (OLG Karlsruhe, 03.07.2008 - 12 U 22/08). Der Versicherer müsse dabei nachvollziehbar begründen, weshalb der Kunde nicht mehr berufsunfähig sein und die damit bereits anerkannte Leistungspflicht wieder enden soll. Dies könne etwa durch eine sogenannte Vergleichsbetrachtung erfolgen, aus der hervorgeht, dass die Berufsunfähigkeit des Versicherten aktuell nicht mehr vorliegt, er seinen Beruf also wieder ohne Einschränkungen ausüben kann, so das OLG Karlsruhe.

Im zu entscheidenden Fall hatten es die Richter mit einer Klage eines Rechtsanwalts gegen seinen Berufsunfähigkeitsversicherer zu tun. Der Rechtsanwalt hatte in der Vergangenheit ein Burn-Out-Syndrom erlitten und die Assekuranz daraufhin ihre Leistungspflicht aus der Berufsunfähigkeitsversicherung anerkannt. Im Rahmen einer Nachprüfung ließ das Versicherungsunternehmen später ein Gutachten über den aktuellen Gesundheitszustand des Versicherungsnehmers erstellen. Der Gutachter kam zu dem Ergebnis, dass der Versicherte inzwischen wieder in der Lage sei, seine Tätigkeiten als Rechtsanwalt vollumfänglich auszuüben, woraufhin der Versicherer dem Versicherungsnehmer mitteilte, er stelle seine Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung nunmehr ein.

So einfach durfte es sich der Versicherer nach der Urteilsbegründung des OLG Karlsruhe nicht machen. Das Gutachten habe nicht ausreichend erklärt, wie die konkrete berufliche Tätigkeit des Versicherten vor dem Eintritt der (zwischenzeitlichen) Berufsunfähigkeit ausgesehen hatte. Dementsprechend habe das Gutachten auch nicht dargelegt, welche Tätigkeiten aus seinem rechtsanwaltlichen Berufsbild der Versicherungsnehmer während der anerkannten Berufsunfähigkeit nicht, nun aber wegen seiner teilweisen gesundheitlichen Genesung doch wieder ausüben konnte.

Insgesamt beurteilten die Richter das Gutachten, auf das sich der Versicherer bei seiner Leistungseinstellung berief, wegen der fehlenden Vergleichbetrachtung als unvollständig und zu unkonkret. Es gab der Klage des Versicherungsnehmers daher statt und verurteilte das Versicherungsunternehmen zur Weiterzahlung der vereinbarten Versicherungsleistung aus der Berufsunfähigkeitsversicherung an den Versicherten. [Quelle: LexisNexis Deutschland GmbH]

Autor: LexisNexis | 14.10.2008 | 0 Kommentare | Rubrik: Risikovorsorge, Unfallversicherung, Versicherungsrecht

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