Berufsunfähigkeitsversicherung für Selbständige
Berufsunfähigkeitsschutz für Selbständige
Die Spielregeln für Angestellte und Selbständige bei Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung sind nicht die gleichen. Wenn ein Unfall, eine Krankheit oder Kräfteverfall zu Berufsunfähigkeit führen, wird vom Versicherer geprüft, ob eine wirtschaftlich vertretbare Umorganisation des Betriebes möglich ist. Im Einzelfall kann dies durchaus das Erfordernis eines nicht unerheblichen Kapitalersatzes voraussetzen.
Grenzen der Umorganisation
Sicher kann davon ausgegangen werden, dass hohe Kosten eher dann zulässig sind, wenn noch viele Jahre bis zum regulären Rentenbeginn ins Land gehen werden, ein deutlich geringerer Kapitalaufwand aber, wenn schon in zwei oder drei Jahren der Beginn der Regelaltersrente zu erwarten ist. Kapitaleinsatz kann bedeuten, dass modernere Maschinen angeschafft werden müssen. Es kann auch bedeuten, dass (weitere) Angestellte einzustellen sind. Dabei darf eine grundsätzliche Änderung des Betriebscharakters ebenso wenig verlangt werden wie eine Umorganisation, die nur noch reine Verlegenheitstätigkeiten für den Geschäftsführer zur Folge hätte. Von einem Geschäftsführer kann demnach nicht verlangt werden, dass aus einem Metzgerbetrieb plötzlich eine Bäckerei mutieren soll. Ebenso muss sich kein Versicherungsnehmer gefallen lassen, plötzlich nur noch Kaffee kochen zu sollen und Akten einzusortieren. Eine Umorganisation macht aus einem Betriebsinhaber folglich keinen Hilfsarbeiter im eigenen Geschäft.
Einbau eines Fahrstuhls kann helfen
Wirtschaftlich sinnvoll und durchführbar ist eine Umorganisation regelmäßig vor allem in Unternehmen mit vielen Mitarbeitern, seltener jedoch in Einmannbetrieben. In künstlerischen Berufen wird es Versicherern deutlich schwerer fallen, eine Ausweichtätigkeit zu schaffen als in einem kaufmännischen Beruf. Ist ein Versicherter bisher in mehreren, durch Treppen verbundenen Etagen tätig gewesen und kann die einzelnen Tätigkeiten nur deshalb nicht mehr ausüben, weil er keine Treppen mehr steigen kann, so wäre etwa zu prüfen, ob es nicht zukünftig möglich wäre, die Arbeit so einzurichten, dass die gesamte Arbeit an einem Ort durchgeführt werden kann. Vielleicht löst auch der Einbau eines Rollstuhltauglichen Fahrstuhls die ganze Problematik. Um allen denkbaren Einzelfällen gerecht zu werden, ist eine individuelle Prüfung jedes Einzelfalles jedoch unvermeidlich.
Sonderfall leitende Angestellte
Versicherungswillige sollten darauf achten, ob eine Umorganisation auch von leitenden Angestellten mit Weisungsbefugnis verlangt werden kann. Bei fehlender Regelung ist eine solche vielfach anzunehmen. Eine diesbezügliche Klarstellung der Bedingungen ist daher anzuraten, ein Versicherungsvergleich unerlässlich. Das gilt übrigens auch für das Thema Umorganisation. Auch bei fehlender Regelung in den Bedingungen, geht die Rechtsprechung von einem Recht des Versicherers aus, eine Umorganisation des Arbeitsplatzes zu verlangen.
Einige Versicherer beteiligen sich – natürlich auch im eigenen Interesse – an den Kosten einer Umorganisation, etwa wenn weisungsgebundene Mitarbeiter von sich aus die Umsetzung einer Umorganisation wünschen und der Versicherte anschließend wieder im bisherigen Beruf im alten Betrieb tätig werden könnte.
Worauf noch zu achten ist
Gerne wird vergessen, dass auch Selbständige mitunter in späteren Jahren Angestellte werden. Dann ist es interessant, einen Verzicht auf abstrakte Verweisung vereinbart zu haben. Umgekehrt sollten auch Angestellte berücksichtigen, dass ein späterer Wechsel in die Selbständig selten völlig auszuschließen ist. Ein leistungsstarker Tarif sollte daher auch die möglichen Zukunftsaussichten hinreichend berücksichtigen.
Autor: insurance1 agency | 25.10.2008 | 0 Kommentare | Rubrik: Berufsunfähigkeitsversicherung, Risikovorsorge | Stichworte: Berufsunfaehig, Berufsunfaehigkeit, Berufsunfaehigkeit-Selbstaendige, Berufsunfaehigkeitsschutz-Selbstaendige, Berufsunfaehigkeitsversicherung-Selbstaendige, BU-Schutz-Selbstaendige

