Unterschiedliche Sicherungssysteme bei Banken und Sparkassen

Die Einlagen von Privatpersonen bei Kreditinstituten sind bis zu 20.000 EUR gesetzlich abgesichert. Darüber hinaus greifen die spezifischen Sicherungssysteme der privaten Banken und Bausparkassen und der Sparkassen bis zu deutlich höheren Beträgen. Aber nicht alle Finanzanlagen in der Bilanz von Versicherungsunternehmen fallen darunter. Im Zusammenhang mit der Krise an den internationalen Finanzmärkten wird vor allem darüber diskutiert, welche Formen von Anlagen noch sicher sind. Insbesondere die Einlagensicherung in Deutschland spielt dabei eine wichtige Rolle. In einem Beitrag in der aktuellen Ausgabe der Fachzeitschrift "Versicherungswirtschaft" (Heft 21/2008, S. 1811 - 1812) werden die unterschiedlichen Modelle und ihre mögliche Anwendung aufgezeigt.

So muss vor allem zwischen dem Einlagensicherungsfonds der privaten und öffentlichen Banken und den Bausparkassen und der Institutssicherung der Sparkassen, Landesbanken, Volks- und Raiffeisenbanken unterschieden werden. Diese Institutionen basieren auf dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (EAEG), nach dem Einlagen von Individuen bei deutschen Kreditinstituten bis maximal 20.000 EUR geschützt sein müssen. Durch den Einlagenfonds der Banken und Bausparkassen sind für Nichtbanken - also der Staat und seine Untergliederungen, Privatpersonen und private Unternehmen - grundsätzlich alle Sicht-, Termin- und Spareinlagen sowie von einer Bank mit Sitz in Deutschland emittierte Schuldscheine abgesichert.

Nicht unter diese Einlagensicherung fallen im Depot gehaltene Wertpapiere, Inhaberschuldverschreibungen (insbesondere Zertifikate) sowie fondsgebundene Lebensversicherungen und nachrangige Schuldscheine oder Genussscheine. Abgesichert werden durch den Fonds auch Versicherungsunternehmen, Pensionskassen und Versorgungswerke. Die Einlagen des Fonds belaufen sich derzeit auf etwa 4,6 Mrd. EUR. Wenn diese Mittel beansprucht werden müssen, haben die Mitgliedsbanken eine Nachschusspflicht in Höhe eines Jahresbeitrags, das heißt 0,3 ‰ der Kundeneinlagen. Über die 20.000 EUR hinaus sind Einlagen bis zu 30 % des haftenden Eigenkapitals der jeweiligen Bank pro Kunde abgesichert. Im Gegensatz dazu sichert die Institutshaftung der Sparkassen nicht die einzelne Einlage der Kunden, sondern den Bestand der Institute im Rahmen eines Haftungsverbunds, und zwar für alle emittierten Finanzierungsinstrumente.

In der Bilanz von Versicherungsunternehmen sind dauerhaft gehaltene Namensschuldverschreibungen und auf den Namen lautende Schuldscheine als Anlagevermögen abgesichert, aber keine Genussscheine und nachrangige Titel, die, wie Aktien, zum haftenden Eigenkapital des Bankinstituts gerechnet werden. [Quelle: LexisNexis Deutschland GmbH]

Autor: LexisNexis | 13.11.2008 | 0 Kommentare | Rubrik: Kapitallebensversicherung, Private Altersvorsorge

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