Gebührenvereinbarungen zwischen Zahnärzten und PKV-Versicherern bald möglich?
Wenn es nach den Plänen des Bundesgesundheitsministeriums geht, sollen deutsche Zahnärzte durch eine Reform der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) schon bald abweichende Gebührenvereinbarungen mit privaten Krankenversicherern treffen dürfen. Was die Bundeszahnärztekammer ablehnt und für "verfassungswidrig" hält, ist nach Einschätzung eines unabhängigen Gutachtens durchaus mit dem Grundgesetz vereinbar.
Die GOZ regelt die Vergütung von zahnärztlichen Leistungen gegenüber privat krankenversicherten Patienten. Der bisherige gesetzliche Standard: Die Höhe der Vergütungen legt derzeit die Bundesregierung - ermächtigt durch das Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde (ZHG) - mit Zustimmung des Bundesrates fest. In diese staatlich auferlegten Vergütungsbestimmungen könnte aber schon bald sehr viel mehr Dynamik kommen, wenn das Bundesgesundheitsministerium seine aktuellen Pläne realisiert und die GOZ unter anderem um eine Öffnungsklausel erweitert. Das Konzept: Die Öffnungsklausel soll es Zahnärzten ermöglichen, mit privaten Krankenversicherern Vergütungsverhandlungen zu führen und gegebenenfalls von der GOZ abweichende Modalitäten zu vereinbaren
Die Bundeszahnärztekammer schlägt Alarm: Als Reaktion auf die Pläne des Bundesgesundheitsminsteriums hat sie bereits ein eigens in Auftrag gegebenes Rechtsgutachten des Rechtsexperten Prof. Dr. Winfried Boecken vorgelegt, welches die Öffnungsklausel als verfassungswidrig einstuft. Das Argument des Gutachtens: Die Bundesregierung verfüge über keine legitime Ermächtigung, in die Rechte der zahnärztlichen Berufsausübung und in die Vertragsfreiheit der Patienten einzugreifen. Gerade im Sinne des Kundenschutzes, der Ablehnung eines harten Preiswettbewerbs sowie der Funktionstüchtigkeit des Gesundheitssystems könne der Gesetzgeber eine solche Öffnungsklausel nicht verantworten. Des Weiteren sehe das ZHG keinesfalls ein Mitwirken der Kostenträger bei der Vergütungsfestlegung vor, sodass individuelle Verhandlungen zwischen Zahnärzten und Versicherern rechtlich nicht zulässig seien. Bedroht sieht die Bundeszahnärztekammer auch die Transparenz des Marktes, die bei einem starken Preiswettbewerb ihrer Einschätzung nach nicht länger erhalten werden könnte.
Der Verfassungsrechtler Prof. Dr. Otto Deppenheuer widerspricht der Einschätzung der Bundeszahnärztekammer und hält die Bedenken für nicht zutreffend. Das Rechtsgutachten Boeckens könne die Verfassungswidrigkeit einer Öffnungsklausel keinesfalls argumentativ unterlegen. Eine individuelle und freie Vereinbarung zwischen Zahnärzten und Versicherungsunternehmen sei eher im Sinne der freiheitlichen Werteordnung des Grundgesetzes als eine regulierende Preispolitik des Staates. Der Gesetzgeber sei durch das ZGH und das Grundgesetz durchaus bevollmächtigt, seine Gesetzgebungskompetenz durch Verordnungen zu nutzen, um Freiheiten wie die Öffnungsklausel zu schaffen und im Gegenzug Preisregulierungen zurückzuschrauben. Inwieweit der Gesetzgeber seine Kompetenz tatsächlich ausschöpft, sei allerdings ihm überlassen. Eine Aussetzung der Vergütungsregulierung sei folglich durchaus zulässig. Im Sinne der verfassungsrechtlich geschützten grundsätzlichen Freiheit der Person (Art. 2 Grundgesetz) und dem Grundrecht auf freie Berufsausübung von Zahnärzten (Art 12 Grundgesetz) stünden individuelle Vergütungsvereinbarungen zwischen Ärzten und Assekuranzen auch mit wesentlichen Freiheits-Grundrechten im Einklang, so Deppenheuer. Sollte es nach Einführung der Öffnungsklausel tatsächlich dazu kommen, dass etwaige Befürchtung der Bundeszahnärztekammer eintreten, könne der Gesetzgeber im Zweifelsfall nachträglich tätig werden und rechtliche Anpassungen vornehmen. [Quelle: LexisNexis Deutschland GmbH]
Autor: LexisNexis | 17.11.2008 | 0 Kommentare | Rubrik: Krankenversicherung, Private Krankenversicherung

