Rechtsschutzversicherung: Kostenübernahmepflicht bereits bei Kündigungsandrohung
Rechtsschutzversicherer müssen bereits bei einer Kündigungsandrohung eines Arbeitgebers die entsprechenden Anwaltskosten des versicherten Arbeitnehmers übernehmen - sofern dieser die Möglichkeit einer Rechtsverletzung nachweisen kann. Dem tatsächlichen Ausspruch einer Kündigung bedarf es faktisch nicht. Mit anderen Worten: Der Arbeitnehmer muss nicht mit der Einholung anwaltlicher Beratung warten, bis die Kündigung tatsächlich ausgesprochen wird.
Noch vor wenigen Wochen hatte das Landgericht Hannover geurteilt, dass ein Rechtsschutzversicherer auch im Falle einer ausgesprochenen Kündigung nur dann zur Kostenübernahme verpflichtet ist, wenn der versicherte Arbeitnehmer einen tatsächlichen Rechtsverstoß darlegt - die Kündigung an sich reicht für den Rechtsschutzfall nicht aus (LG Hannover, 08.08.2008 - 13 S 86/07). Nun hat der Bundesgerichtshof in einer Revisionsentscheidung in einem ähnlich gelagerten Fall die Rechtsauffassung des LG Hannover einerseits bestätigt, andererseits erweitert (BGH, 19.11.2008 - IV ZR 305/07). Bestätigt insofern, als dass der Versicherungsnehmer grundsätzlich einen in der Kündigung begründeten Rechtsverstoß nachweisen muss, um eine Kostenübernahme durch seinen Rechtsschutzversicherer zu erhalten. Allerdings kann auch bereits die bloße Androhung der Kündigung ausreichen, um eine Leistungspflicht des Rechtsschutzversicherers zu begründen - wenn ein Rechtsverstoß im Falle der Kündigung möglich wäre und der Versicherte dies nachweist.
Doch zunächst zum Sachverhalt: Der Arbeitgeber eines rechtsschutzversicherten Arbeitnehmers hatte diesem mitgeteilt, dass er ein umfangreiches Restrukturierungsprogramm plane, in diesem Zusammenhang Arbeitsplätze abgebaut würden und hiervon auch der Arbeitnehmer betroffen sein werde. Gleichzeitig wurde dem Arbeitnehmer ein Aufhebungsvertrag mit befristeter Weiterbeschäftigung in einer Auffanggesellschaft angeboten. Daraufhin holte der Arbeitnehmer anwaltlichen Beistand ein. Die hierdurch entstandenen Anwaltskosten i.H.v. 800 EUR machte er gegenüber seinem Rechtsschutzversicherer geltend. Der verweigerte jedoch die Kostenübernahme, da (noch) kein Rechtsverstoß vorliege. Die Kündigung sei lediglich in einer "reinen Absichtserklärung" in Aussicht gestellt worden. So landete die Angelegenheit vor Gericht.
Bereits die Vorinstanzen teilten die Rechtsauffassung des Versicherers nicht - und auch der BGH entschied nun zugunsten des Versicherungsnehmers. Dieser müsse zwar objektiv nachvollziehbar einen (möglichen) Rechtsverstoß darlegen, dies sei aber auch schon bei einer ernsthaften Kündigungsandrohung möglich - der versicherte Arbeitnehmer müsse nicht erst auf den tatsächlichen Kündigungsausspruch warten, um Kosten für anwaltlichen Beistand von seinem Rechtsschutzversicherer erstattet bekommen zu können. Im vorliegenden Fall hatten die Richter nach dem vom Versicherungsnehmer vorgetragenen Sachverhalt weder Zweifel an der Ernsthaftigkeit der angedrohten/angekündigten Kündigung noch an der potenziellen Rechtswidrigkeit der Kündigung(sandrohung). Daher verurteilten sie den Rechtsschutzversicherer zur Erstattung der Anwaltskosten i.H.v. 800 EUR. [Quelle: LexisNexis Deutschland GmbH]
Autor: LexisNexis | 02.12.2008 | 0 Kommentare | Rubrik: Rechtsschutzversicherung, Versicherungsrecht

