VVG-Reform: Kündigung von mehrjährigen Verträgen nach neuem VVG
Versicherer müssen gesetzliche Bestimmungen beachten
Nach dem neuen VVG kann ein mehrjähriger Versicherungsvertrag bereits nach Ablauf von drei Jahren durch den Versicherungsnehmer gekündigt werden. Für Kündigungen, die zu einer effektiven Vertragsbeendigung ab 01.01.2009 führen, gilt diese Regelung auch hinsichtlich nach VVG Alt vor dem 01.01.2008 abgeschlossenen Bestandsverträge. Der Beginn der 3-Jahresfrist ist dabei der Zeitpunkt des ursprünglichen Vertragsschlusses bzw. der letzten Vertragsverlängerung.
Die Versicherer müssen aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen bereits bei in 2008 eingegangenen Kündigungen durch den Versicherungsnehmer unter Umständen diese 3-Jahresfrist beachten und werden deshalb die Kündigung zum gesetzlich vorgegebenen Termin bestätigen. Eine Zurückweisung der Kündigung oder ein Hinweis auf die ursprünglich vereinbarte 5-Jahreslaufzeit sind nicht gesetzeskonform. Dies gilt auch, wenn der Kunde nicht ausdrücklich
auf das neue VVG verweist.
Beispiele-jeweils für einen Vertrag mit 5-Jähriger Laufzeit:
| Vertragsbeginn | Kündigungsablauf | Verfahren nach VVG Neu |
|---|
| 01.06.2005 | Kunde kündigt im Februar 2008 zum 01.06.2008 | Umdeutung der Kündigung auf den 01.06.2009 |
| 01.06.2006 | Kunde kündigt im Februar 2008 zum 01.06.2009 | Bestätigung der Kündigung |
| 01.06.2005 | Zum 01.06.2008: Vertragsverlängerung um weitere 5 Jahre zu aktuellen Bedingungen und Konditionen (VVG Neu) Kunde kündigt im Dezember 2008 zum 01.06.2011 | Bestätigung der Kündigung |
Der frühere Kündigungszeitpunkt bleibt ohne Einfluss auf etwaige Dauer- oder Treuenachlässe, die in dem Vertrag berücksichtigt wurden.
Autor: insurance1 agency | 05.12.2008 | 0 Kommentare | Rubrik: Aktuell Versicherungen

