Vollkaskoversicherung: Im Zweifel für den Versicherten
Bei einem Wildunfall-Schaden ist ein Vollkaskoversicherer immer leistungspflichtig. Das gilt auch dann, wenn der Versicherungsnehmer möglicherweise unwahre Angaben gemacht hat, der Versicherer dies aber nicht zweifelsfrei per Gegenbeweis nachweisen kann. Lediglich im Rahmen einer Teilkaskoversicherung muss der Versicherte den Beweis einer für den Unfall ursächlichen Kollision mit Haarwild führen.
Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm hervor (OLG Hamm, 20.02.2008 - 20 U 134/07). Der klagende Versicherungsnehmer war mit seinem teil- als auch vollkaskoversicherten Pkw kurz vor einer Linkskurve von einer schneebedeckten Landstraße abgekommen und mit der rechten Fahrzeugseite gegen einen Baum geprallt. Das Ergebnis war ein Schaden am Fahrzeug i.H.v. über 13.000 EUR. Er meldete den Schaden seinem Kfz-Versicherer und gab an, unmittelbar vor dem Aufprall auf den Baum mit einem Reh kollidiert zu sein. Bestätigt wurden diese Angaben durch die Polizeibeamten, die den Unfall aufgenommen hatten; diese hatten im Unfallprotokoll Haar- und Blutspuren an dem Fahrzeug vermerkt, die auf einen Zusammenprall mit Haarwild schließen lassen würden.
Eigentlich ein klassischer Fall von Wildschaden, der sowohl im Rahmen der Voll- als auch der Teilkaskoversicherung erstattet wird. Der Versicherer hatte jedoch Zweifel am Unfallhergang und beauftragte einen Sachverständigen, der Flüssigkeits- und Haarproben am Fahrzeug sicherte und untersuchte. Der Gutachter kam zu dem Ergebnis, dass es sich bei den Proben weder um Tierblut noch um Tierhaare handelte, woraufhin die Assekuranz die Erstattung des Schadens aus dem Teilkaskoversicherungsvertrag verweigerte. Auch im Rahmen der Vollkaskoversicherung wollte das Unternehmen nicht zahlen, mit der Begründung, der Versicherte habe bei der Unfallschilderung unwahre Angaben gemacht und so vorsätzlich gegen seine Aufklärungspflicht verstoßen. So landete die Sache vor Gericht.
Das OLG Hamm urteilte in zweiter Instanz letztlich jedoch zugunsten des Versicherungsnehmers. Zwar gaben die Richter der Assekuranz insoweit recht, dass der Versicherte den Nachweis schuldig geblieben sei, dass der Unfall tatsächlich durch eine Kollision mit einem Wildtier verursacht worden war - eine Leistungspflicht im Rahmen der Teilkaskoversicherung bestand für den Versicherer daher nicht (vgl. BGH, 18.12.1991 - IV ZR 204/90). Diese ergab sich nach Auffassung der Richter allerdings aus dem Vertrag über die Vollkaskoversicherung des verunfallten Fahrzeugs. Etwas anderes könne nur dann gelten, wenn der Versicherer dem Versicherten nachweisen könne, dass es sich tatsächlich nicht um einen Wildunfall gehandelt und dieser insoweit bei der Schadenmeldung vorsätzlich falsche Angaben gemacht habe. Diesen Beweis habe das Versicherungsunternehmen aber nicht führen können, so die Richter.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei nicht zweifelsfrei geklärt, dass die vom Versicherungsnehmer behauptete Kollision mit dem Reh tatsächlich nicht stattgefunden habe. Zwar habe sich aus dem von der Assekuranz veranlassten wildbiologischen Gutachten ergeben, dass die vom Unfallfahrzeug abgenommenen Flüssigkeits- und Haarproben nicht von einem Tier stammen. Allerdings seien die Proben erst mehr als eine Woche nach dem Unfall genommen worden und in der Zwischenzeit habe das Fahrzeug im Freien gestanden, so die Richter. Es sei daher nicht auszuschließen, dass es sich bei diesen Proben um andere gehandelt habe als diejenigen, die die Polizeibeamten bei der Unfallaufnahme wahrgenommen und im Unfallbericht vermerkt hatten. Außerdem habe ein vom Versicherungsnehmer beauftragter Gutachter festgestellt, dass die Schilderungen des Versicherten zum Unfallhergang aus technischer Sicht nachvollziehbar seien.
Da der Versicherer dem Versicherungsnehmer daher nicht nachweisen konnte, vorsätzlich falsche Angaben bei der Schadenmeldung gemacht zu haben, verurteilte ihn das OLG Hamm zur Zahlung des Unfallschadens aus der Vollkaskoversicherung. Eine Revision wurde nicht zugelassen, sodass die Entscheidung mittlerweile rechtskräftig ist. [Quelle: LexisNexis Deutschland GmbH]
Autor: LexisNexis | 10.12.2008 | 0 Kommentare | Rubrik: Autoversicherung, KFZ - Versicherung, Versicherungsrecht

