Duschunfall ist kein Arbeitsunfall - nur private Unfallversicherung kann helfen
Wie wichtig eine private Unfallversicherung ist, hat kürzlich wieder einmal eine Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) deutlich gemacht - danach ist die gesetzliche Unfallversicherung nicht einstandspflichtig für Verletzungen einer Lehrerin, die sich diese beim Duschen während einer Klassenfahrt zugezogen hatte (BSG, 18.11.2008 - B 2 U 31/07 R).
Die Lehrerin hatte eine Grundschulklasse auf einer Klassenfahrt in ein Schullandheim begleitet. Nach einem Wanderausflug nahm sie am Abend eine Dusche, rutschte dabei in der Duschkabine aus und erlitt Knochenbrüche am rechten Fuß. Die gesetzliche Unfallversicherung beurteilte den Unfall nicht als Arbeitsunfall im Sinne von § 8 SGB VII und verweigerte insofern jegliche Leistungen. Damit wollte sich die Lehrerin, die zum Zeitpunkt des Unfalls keinen privaten Unfallversicherungsschutz besaß, nicht abfinden und verklagte den Unfallversicherungsträger vor dem Sozialgericht. Denn sie war der Ansicht, der Unfall sei sehr wohl als Arbeitsunfall einzustufen, da ihre Fürsorge- und Aufsichtpflicht während der Klassenfahrt mit der Grundschulklasse durchgehend bestanden habe und eine Unterscheidung zwischen betriebsbezogenem und privatwirtschaftlichem Teil bei einer Klassenfahrt - im Gegensatz zu einer sonstigen Dienstreise - generell nicht möglich sei. Daher sei der Duschunfall ein solcher "infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit" und mithin ein Arbeitsunfall.
Das BSG hat nun in letzter Instanz zugunsten der gesetzlichen Unfallversicherung entschieden und damit indirekt die Bedeutung einer privaten Unfallversicherung herausgestellt. Zwar sei die Lehrerin als Angestellte im öffentlichen Dienst, die im Rahmen ihrer Beschäftigung an einer Klassenfahrt teilnimmt, grundsätzlich in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Allerdings seien nur Verrichtungen abgesichert, die in einem sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Beschäftigung stehen, so die Richter. Auch auf einer Klassenfahrt mit Grundschulkindern sei nicht von vornherein oder grundsätzlich rund um die Uhr alles eine versicherte Tätigkeit, was ein Lehrer oder eine Lehrerin während der Klassenfahrt tut. Duschen sei eine höchstpersönliche Tätigkeit, die im Regelfall gerade in keinem sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Lehrer-Tätigkeit steht, so das BSG. Im konkreten Fall hätten sich auch keine Anhaltspunkte für besondere Gefahr erhöhende Umstände, welchen die Lehrerin beim Duschen infolge ihrer Beschäftigung ausgesetzt gewesen wäre, ergeben. Vielmehr sei sie schlicht ausgerutscht - dabei handele es sich um ein allgemeines Risiko, das in jeder Dusche bestehe. Daher habe der Unfall nichts mit der Klassenfahrt an sich zutun gehabt und sei nicht als Arbeitsunfall einzustufen. Das BSG sprach den gesetzlichen Unfallversicherungsträger somit von jeglicher Leistungspflicht frei und wies abschließend darauf hin, dass bei solchen Arten von Unfällen generell nur eine private Unfallversicherung helfen könne. [Quelle: LexisNexis Deutschland GmbH]
Autor: LexisNexis | 06.01.2009 | 0 Kommentare | Rubrik: Unfallversicherung, Versicherungsrecht

