Kfz-Policen: Vorsicht beim Versichererwechsel
Der Kfz-Versicherungsmarkt gilt als besonders dynamisch, denn in nahezu keiner anderen Versicherungssparte ist der Wechsel des Anbieters so leicht, wie in der Kfz-Versicherung. Die Zeitschrift "Versicherungsvertrieb" macht in ihrer aktuellen Ausgabe (Heft 6/2008, S. 38-39) auf eine problematische Neuheit beim Anbieterwechsel aufmerksam: Die elektronische Versicherungsbestätigung (eVB).
Bis zum 28. Februar 2008 wurde der Versicherungsschutz eines Fahrzeugs mit der Versicherungsdoppelkarte dokumentiert. Diese Druckversion ist inzwischen Geschichte, denn zum 1. März vergangenen Jahres wurde sie durch die elektronische Versicherungsbestätigung (eVB) ersetzt. Die eVB basiert auf einer 7-stelligen Nummer, hinter der wiederum ein elektronischer Datensatz steht. Dieser beinhaltet Informationen wie Name und Adresse des Halters bzw. Versicherungsnehmers sowie Fahrzeugdaten und den Umfang des Versicherungsvertrages. Bei einer Fahrzeuganmeldung bzw. –ummeldung legt der Fahrzeughalter bei der Zulassungsstelle lediglich die eVB vor und weist hierdurch den vorhandenen Versicherungsschutz für das Fahrzeug nach. Dies muss er aber nur dann tun, wenn er Zwecks An– oder Ummeldung des Fahrzeugs auch tatsächlich persönlich bei der Zulassungsstelle erscheint. Im Falle eines Versicherungswechsels ab dem 1. Januar 2009 müssen Fahrzeughalter oder Versicherungsnehmer nun nicht mehr persönlich bei der Zulassungsstelle vorsprechen. Denn nach der Kündigung des alten Versicherungsvertrages und dem Abschluss beim neuen Anbieter wird die Zulassungsstelle vom neuen Versicherer per eVB automatisch informiert, woraufhin der Datensatz aktualisiert wird.
Was für den Fahrzeughalter scheinbar eine wesentliche Vereinfachung darstellt, kann in der Realität allerdings zu folgenschweren Problemen führen. Die vom neuen Anbieter übermittelte eVB beinhaltet das amtliche Kennzeichen, die Fahrzeugidentifizierungsnummer sowie Anschrift von Fahrzeughalter oder Versicherungsnehmer. Für eine funktionierende Anpassung der Datensätze bei der Zulassungsstelle ist es erforderlich, dass die Grunddaten (z.B. der Name des Fahrzeughalters) übereinstimmen. Das Problem der automatischen Aktualisierung ist simpel: Unterscheiden sich die Datensätze in bestimmten Punkten, bleibt eine Aktualisierung des Datensatzes aus. Bspw. gehen die Zulassungsstellen grundsätzlich davon aus, dass Fahrzeughalter und Versicherungsnehmer personengleich sind. Ist dies faktisch nicht der Fall, kann es passieren, dass der neue eVB-Datensatz bei der automatischen Aktualisierung abgelehnt wird - etwa dann, wenn der "alte" Datensatz der Zulassungsstelle die Personendaten des Fahrzeughalters enthält und die vom neuen Versicherer übersandte eVB die Daten des Versicherungsnehmers. Auch bei einem Namenswechsel durch Heirat oder einem Umzug kann es zu diesen Datendifferenzen kommen. Im Normalfall muss der Fahrzeughalter schließlich sicherstellen, dass seine bei der Zulassungsstelle hinterlegten persönlichen Daten immer auf dem aktuellen Stand sind. Die Folge der fehlgeleiteten Aktualisierung ist fatal: Der Datensatz wird nicht mit der neuen eVB überschrieben, der Versicherungsschutz ist rechtlich betrachtet hinfällig. Offiziell darf das Fahrzeug nicht mehr bewegt werden und kann von den Ordnungsbehörden bzw. der Polizei stillgelegt werden - sehr zur Überraschung des arglosen Fahrzeughalters bzw. des Versicherungsnehmers. Auch eine Anzeige wegen Verstoßes gegen § 1 Pflichtversicherungsgesetz ist möglich.
Was bisher durch die nicht-elektronische Ummeldung der Daten kein Problem war, kann nun also für den Fahrzeughalter unangenehm werden. Vielfach sind sie sich der Notwendigkeit einer regelmäßigen Datenaktualisierung nicht bewusst. Versicherer und ihre Vermittler sind machtlos, denn nur der Versicherungsnehmer kennt seine aktuellen persönlichen Daten und kann Datenkollisionen voraussehen. Für Versicherungsvermittler bedeutet dies, dass sie im Falle eines Versicherungswechsels alle nötigen Daten abfragen und ggf. auf mögliche Unterschiede aufmerksam machen. Derweil wird zudem darüber diskutiert, ob die übermittelte eVB zukünftig nur noch Kennzeichen und Fahrzeugnummer beinhalten soll - um Datendifferenzen und den Verfall des Versicherungsschutzes zu vermeiden. [Quelle: LexisNexis Deutschland GmbH]
Autor: LexisNexis | 08.01.2009 | 0 Kommentare | Rubrik: Autoversicherung, KFZ - Versicherung

