Mietminderung: Wann muss ein Rechtsschutzversicherer zahlen?

Wer eine Rechtsschutzversicherung abschließt, erhält nur für Rechtsschutzfälle Unterstützung, die nach Abschluss des Vertrages eingetreten sind - für verschiedene Leistungsarten gelten gar Wartezeiten von drei Monaten. Doch was ist, wenn es bei einer mietrechtlichen Streitigkeit um den Zustand einer Mietwohnung geht und der beanstandete Mangel seinen Ursprung möglicherweise in einem Ereignis weit vor Vertragsabschluss hat?

Hierzu hat kurz vor dem Jahreswechsel das Amtsgericht Mannheim Stellung bezogen (AG Mannheim, 19.12.2008 -3 C 333/08) und entschieden, dass ein Rechtsschutzversicherer auch in einem solchen Fall einstehen muss - der Versicherungsfall trete grundsätzlich immer erst mit Zutagetreten eines Mangels auf und nicht bereits mit dem für den später auftretenden Mangel ursächlichen Ereignis. Das ist alles sehr theoretisch, wird anhand des Sachverhaltes aber leicht verständlich:

Es ging um einen Streit zwischen dem Vermieter einer Wohnung und seiner Mieterin. In der Wohnung war im Jahr 2005 Schimmelbefall aufgetreten, weswegen die Mieterin die Miete monatlich um 20 % minderte. Sie behauptete, Ursache für die für den Schimmel verantwortlichen feuchten Wände sie ein 1999 neu angebrachter fehlerhafter Fassadenanstrich. Der Vermieter bestritt dies. Da er im Jahr 2000 eine Rechtschutzversicherung abgeschlossen hatte, wollte er die Angelegenheit nun mit Unterstützung des Versicherers gerichtlich klären lassen. Zu seiner Überraschung verweigerte das Versicherungsunternehmen ihm allerdings die gewünschte Unterstützung. Der Versicherungsfall (= der von der Mieterin für den Schimmelbefall verantwortlich gemachte Fassadenanstrich) sei bereits 1999 und damit vor Abschluss des Versicherungsvertrages eingetreten. Dafür müsse der Rechtsschutzversicherer nicht einstehen. Das gefiel dem Vermieter gar nicht und er verklagte seinen Rechtsschutzversicherer vor dem AG Mannheim.

Und er bekam Recht. Die Richter entschieden, dass bei einer Mietminderung wegen erst nach Jahren aufgetretener Feuchtigkeit der Versicherungsfall auch erst mit dem Zutagetreten des Mangels eintritt. Denn in dem Moment, in dem der Mangel - in diesem Fall der Schimmelbefall - tatsächlich auftrete, komme auch erst der rechtliche Konflikt zustande. Und der Kern einer Rechtsschutzversicherung sei gerade die Unterstützung des Versicherten in Rechtsstreitigkeiten. Daher verurteilte das AG Mannheim den Rechtsschutzversicherer zur Kostenübernahme für das Verfahren zwischen dem Vermieter und seiner Mieterin. [Quelle: LexisNexis Deutschland GmbH]

Autor: LexisNexis | 20.01.2009 | 0 Kommentare | Rubrik: Haftpflicht / Heim / Recht, Rechtsschutzversicherung, Versicherungsrecht

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