D&O-Versicherung: Nur die wirklich wichtigen Haftungsrisiken versichern

Günstige Konditionen könnten Unternehmen dazu verleiten, über eine D&O-Police nicht nur die Organe, sondern auch leitende Mitarbeiter und besonders exponierte Fachkräfte abzusichern. Dies kann aber zu einer Reihe von Problemen führen, die sowohl dem Unternehmen als auch dem Versicherten schaden. Aktuell sind Policen für D&O-Versicherungen recht günstig zu bekommen. Dies könnte Unternehmen, die diese Versicherungen für ihr Management abschließen, auf die Idee bringen, möglichst umfassende Verträge abzuschließen und dabei auch Risiken mitzuversichern, die über den eigentlichen Sinn und Zweck dieser Versicherung hinausgehen, nämlich die Organmitglieder gegen Haftung abzusichern. In einem Beitrag in der aktuellen Ausgabe der Zeitschrift "Versicherungswirtschaft" (Heft 2/2009, S. 94 - 97) wird davor gewarnt, alles nur Mögliche in diese Versicherung zu integrieren und sie so zu einer Allround-Police umzufunktionieren, ohne die möglichen Folgen zu bedenken.

Insbesondere geht es dabei um die Frage, inwieweit damit auch Personen versichert werden sollen, die nicht "echte" Organmitglieder sind, sondern als sogenannte "faktische Organmitglieder" oder als leitende Angestellte das Unternehmen nach außen hin vertreten. Das gilt auch für Fachleute mit besonderen Aufgaben, wie den Beauftragten für Strahlen- oder Datenschutz. Als "normale" Arbeitnehmer können sie bei Fehlverhalten nicht unbeschränkt in Anspruch genommen werden, sondern haften nur eingeschränkt dem Arbeitgeber. Bei mittlerer und grober Fahrlässigkeit bleibt allerdings ein persönliches Haftungspotenzial, das grundsätzlich durch eine D&O-Versicherung abgesichert werden könnte.

Gegen eine solche Absicherung spricht aus Sicht des Autors allerdings eine Reihe von Gründen. So könnte ein vorhandener Versicherungsschutz grundsätzlich zu einer Haftungsverschärfung des Arbeitnehmers in den Versicherungsbedingungen führen, sofern er als Organmitglied tätig ist. Hier gebe es Abgrenzungsprobleme zwischen der Funktion als Organmitglied und der als Angestellter. Wenn ein Unternehmen Angestellte in die D&O-Versicherung einbezieht, muss es bei leichter und mittlerer Fahrlässigkeit den Schaden selbst tragen, trotz bestehender Versicherung, das Organ haftet dagegen auch bei leichtester Fahrlässigkeit. Bei der Haftung eines Angestellten und eines Organs handele es sich um unterschiedliche Formen von Haftung, eine Mischung beider Formen passe deshalb nicht zu einer D&O-Police, so der Autor des Beitrags. Ein weiterer Aspekt, der gegen die Einbeziehung von leitenden Angestellten in eine D&O-Versicherung spreche, sei die Gleichbehandlung aller Angestellten - es sei nicht zu begründen, warum das Haftungsrisiko bei leitenden Angestellten anders bewertet werden müsse. Deshalb sollte sich der Deckungsschutz nur darauf beziehen, dass er von einem Organ in Anspruch genommen wird und darauf verzichten, einzelne Mitarbeiter explizit zu erwähnen. [Quelle: LexisNexis Deutschland GmbH]

Autor: LexisNexis | 28.01.2009 | 0 Kommentare | Rubrik: Aktuell Versicherungen

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