Berufsunfähigkeitsversicherung: BUZ: Nachfragepflicht des Versicherers bei unkonkreten Gesundheitsangaben

Ein Versicherer kann einen Vertrag über eine Berufsunfähigkeitsversicherung (BUZ) im Leistungsfall nicht wegen arglistiger Täuschung des Antragstellers anfechten, wenn dieser bei der Antragstellung auf eine Arthroskopie hingewiesen, dabei aber angegeben hat, sich an das genaue Datum nicht mehr erinnern zu können, und der Versicherer es in der Folge unterlassen hat, genauere Erkundigungen über die Art und das Ausmaß der Untersuchung einzuholen.

Das hat das Oberlandesgericht Saarbrücken in einem kürzlich bekannt gewordenen Urteil entschieden (OLG Saarbrücken, 13.08.2008 - 5 U 27/07 - 3). Dabei ging es um folgenden Sachverhalt: Die klagende Versicherte hatte Mitte 1997 bei dem beklagten Versicherer eine Lebensversicherung mit eingeschlossener BUZ abgeschlossen. Bei der Antragsstellung hatte sie bei den obligatorischen Gesundheitsfragen folgende Angaben gemacht: Die Frage "Bestehen oder bestanden Beschwerden, Störungen, Krankheiten oder Vergiftungen?" verneinte sie, auf die Frage "Sind Sie in den letzten 5 Jahren untersucht, beraten oder behandelt worden? Weshalb?" antwortete sie mit "ja" und gab an, bei ihr sei u.a. ca. im Jahr 1988 eine Arthroskopie im linken Knie durchgeführt worden. Tatsächlich war die Arthroskopie jedoch - wie sich später herausstellte - erst im Jahr 1992 erfolgt. Zudem hatte sich die Klägerin in dem erfragten Zeitraum wegen einer Reihe weiterer Erkrankungen und Beschwerden (z.B. Nierenbeckenentzündung, Rippenverletzung) in ärztlicher Behandlung befunden. 2003 wollte die Versicherte von der Assekuranz Leistungen aus der BUZ in Anspruch nehmen, weil sie wegen Kniebeschwerden aufgrund einer Gonarthrose nach eigenen Angaben nicht mehr arbeiten könne. Der Versicherer ließ daraufhin ein ärztliches Gutachten erstellen, in dessen Verlauf die Versicherte die Arthroskopie nunmehr auf 1992 datierte. Außerdem stellte sich bei dem eingeholten Hausarztbericht heraus, dass bei der Versicherungsnehmerin seit 1992 u.a. eine Kniegelenksarthrose bekannt war.

Daraufhin trat die Assekuranz vom Vertrag über die BUZ zurück und erklärte überdies die Anfechtung des gesamten Vertrages - also inkl. des Lebensversicherungsvertrages - wegen arglistiger Täuschung und begründete dies mit der fehlerhaften und unvollständigen Beantwortung der o.g. Gesundheitsfragen. Das wollte die Versicherungsnehmerin nicht akzeptieren und so landete die Sache vor Gericht.

Die Versicherte bekam sowohl in der ersten Instanz vor dem Landgericht Saarbrücken als auch in der jetzigen Berufungsinstanz vor dem OLG Saarbrücken recht. Der Versicherer wurde jeweils zur Zahlung von Leistungen aus der BUZ verurteilt. Das OLG Saarbrücken begründete seine Entscheidung wie folgt: Zwar habe die Versicherte die Gesundheitsfragen objektiv unrichtig und unvollständig beantwortet - dies sei allerdings nicht im Sinne einer arglistigen Täuschung erfolgt. Den Versicherungsantrag hatte im Jahr 1997 ein Generalagent der Assekuranz handschriftlich nach einem Gespräch mit der Versicherten ausgefüllt. In diesem Gespräch waren auch die Gesundheitsfragen beantwortet worden. Es gebe, so die Richter, keine Anhaltspunkte dafür, dass die Versicherungsnehmerin damals "subjektiv billigend in Kauf genommen hat, dass der Versicherer sich eine unzutreffende Vorstellung über das Risiko bilden würde." Ein entsprechender Täuschungsvorsatz ist aber Voraussetzung für die Annahme einer arglistigen Täuschung. Die Versicherte habe, so die Richter, glaubhaft darlegen können, sie habe sich damals nicht mehr an den genauen Zeitpunkt der Arthroskopie erinnern können, dies dem Agenten so mitgeteilt, woraufhin dieser das Datum auch nur mit "ca. 1988" angegeben habe. Da der Generalagent "Auge und Ohr des Versicherers" sei, gelte alles, was dem Agenten im Rahmen der Antragsaufnahme mitgeteilt wird, auch dem Versicherer selbst mitgeteilt. So habe die Versicherung grundsätzlich die Pflicht gehabt, bei der Angabe einer Arthroskopie ohne konkrete Datumsangabe genauere Erkundigungen (etwa durch eine neuerliche ärztliche Untersuchung) einzuholen, um herauszufinden, was es mit dieser Erkrankung auf sich hat(te). Ein solches Unterlassen, könne nicht zulasten der Versicherten gehen, da diese grundsätzlich auf die Arthroskopie hingewiesen und erklärt hatte, sich an das genaue Datum nicht mehr erinnern zu können. Die Richter am OLG Saarbrücken verneinten daher das Vorliegen einer arglistigen Täuschung. Da der Vertrag insofern weder durch die Anfechtung noch durch den erklärten Rücktritt unwirksam geworden war und auch die weiteren Voraussetzungen für eine Berufunfähigkeit vorlagen, verurteilten die Richter den Versicherer zur Zahlung der im Vertrag vereinbarten Leistung aus der BUZ. [Quelle: LexisNexis Deutschland GmbH]

Autor: LexisNexis | 10.02.2009 | 0 Kommentare | Rubrik: Berufsunfähigkeitsversicherung, Risikovorsorge, Versicherungsrecht

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