Unfallversicherung: Brillenabschlag bei Vorinvalidität rechtmäßig
Wissen Sie, was ein sogenannter Brillenabschlag ist? Dieser wird im Rahmen der privaten Unfallversicherung im Leistungsfall bei einer Augenverletzung berücksichtigt, wenn der Versicherte bereits vor dem schädigenden Unfallereignis eine Beeinträchtigung der Sehkraft infolge von Kurz- und Stabsichtigkeit hatte. Diese "Vorinvalidität" muss sich der Versicherte auch anrechnen lassen, wenn sie theoretisch durch eine Operation behandelbar gewesen wäre.
Was eigentlich logisch klingt, hatte kürzlich das Oberlandesgericht Düsseldorf in einem Verfahren zwischen einem privaten Unfallversicherer und seinem Versicherungsnehmer zu entscheiden (OLG Düsseldorf, 30.01.2009 - I-4 U 43/08). Der Versicherte hatte durch einen Unfall seine Sehfähigkeit auf einem Auge vollständig verloren und forderte in der Folge die Zahlung einer entsprechenden Invaliditätsleistung von seinem privaten Unfallversicherer. Dieser hatte dem Grunde nach nichts einzuwenden, kürzte die Leistung allerdings um den bereits genannten Brillenabschlag gem. Nr. 2.1.2.2.3 AUB 2000, weil der Versicherte bereits vor dem Unfall auf dem betroffenen Auge eine Beeinträchtigung der Sehkraft hatte.
Damit wiederum war der Versicherungsnehmer nicht einverstanden und verklagte die Assekuranz auf vollständige Zahlung der Versicherungssumme. Zur Begründung führte er an, der Sehfehler hätte erfolgreich durch einen refraktiv-chirurgischen Eingriff mittels Laser (LASIK-Operation) beseitigt werden können. Daher habe es sich nicht um eine "dauernde Vorinvalidität" i.S.v. Nr. 2.1.2.2.3 AUB 2000 gehandelt.
Das OLG Düsseldorf folgte der Argumentation des Versicherungsnehmers dagegen nicht. Bei der Beurteilung der Gebrauchsfähigkeit eines Auges sei grundsätzlich von der durch eine Brille oder sonstige Sehhilfe korrigierten, aktuell vorhandenen Sehkraft auszugehen. Im Falle der Berechnung des Grades der Invalidität sei ein Abschlag für die Gebrauchsminderung vorzunehmen, die sich aus der Notwendigkeit des Tragens einer Sehhilfe und den damit generell verbundenen Belastungen ergibt, so die Richter. Die so ermittelte Vorinvalidität wird bei der Berechnung der Versicherungsleistung nach Nr. 2.1.2.2.3 AUB 2000 entsprechend berücksichtigt. Nach Darstellung der Richter kann eine grundsätzlich bestehende Vorinvalidität durch eine Sehbeeinträchtigung vor dem Unfallereignis nicht dadurch verneint werden, dass sie durch eine LASIK-Operation theoretisch hätte beseitigt werden können. Bei der Bemessung der Vorinvalidität komme es auf den tatsächlichen Zustand des Auges zum Zeitpunkt des Unfallereignisses an, eine überhaupt nicht vorgenommene und nicht in jedem Falle erforderliche Heilbehandlung (hier: LASIK-Operation) sei demnach nicht zu berücksichtigen. Insoweit war der Versicherer berechtigt, die zu zahlende Versicherungssumme um den sogenannten Brillenabschlag zu kürzen. [Quelle: LexisNexis Deutschland GmbH]
Autor: LexisNexis | 12.02.2009 | 0 Kommentare | Rubrik: Risikovorsorge, Unfallversicherung, Versicherungsrecht

