Kapitallebensversicherung: Neue Regelungen für die Besteuerung von Lebensversicherungen geplant
Geplante neue Steuervorgaben sorgen auf dem Lebensversicherungs-Markt für Unruhe. Das Bundesfinanzministerium will Kapitallebensversicherungen als Altersvorsorgemaßnahme schützen und gleichzeitig die derzeit legale Umgehung der Abgeltungsteuer verhindern. Das berichtet das Versicherungsmagazin in seiner aktuellen Ausgabe (Heft 2/2009, S. 24 - 26) in einem Beitrag von Detlef Pohl.
Fondsgebundene Lebensversicherungen gewinnen als Altersvorsorgeoption in Deutschland immer mehr Zustimmung: Branchenkenner gehen davon aus, dass bereits heute etwa jeder dritte für die Altersvorsorge aufgebrachte Euro in Deutschland in fondsgebundene Policen fließt. Der Grund liegt auf der Hand: Die Abgeltungsteuer, durch die seit 1. Januar 2009 Zinsen, Kursgewinne und Kapitalerträge pauschal mit 25 besteuert werden, erhöht die Attraktivität von fondsgebundenen Leben-Policen. Denn für Kapitallebensversicherungen, zu denen auch fondsgebundene Lösungen gehören, fällt keine Abgeltungsteuer an. Kapitallebens- versicherungen werden auch weiterhin mit dem Halbeinkünfteverfahren erst in der Auszahlungsphase besteuert. Bedingungen: Die Auszahlung darf erst nach dem 60. Geburtstag erfolgen, zudem muss der Versicherungsnehmer über einen Zeitraum von 12 Jahren regelmäßig Beiträge gezahlt haben und einen Todesfallschutz von 50 der gesamten Beiträge vorweisen können.
Die Befreiung von der Abgeltungsteuer macht Kapitallebensversicherungen nicht nur für die Altersvorsorge, sondern auch für die herkömmliche Geldanlage attraktiv. Denn Versicherungsnehmer können über die gesamte Einzahlungsphase hinweg die vollen Zinsen steuerfrei einstreichen, da die Steuerpflicht erst bei der Auszahlung greift. Dann werden (abhängig vom Renteneintrittsalter) 15 - 22 der Kapitalerträge mit dem persönlichen und individuellen Steuersatz versteuert. Dieser Steuersatz liegt deutlich unter dem der Abgeltungsteuer, sodass sich beispielsweise im Vergleich zu Sparplänen mit Aktienfonds deutliche Steuerersparnisse erreichen lassen. Das bedeutet zwangsläufig: Wer auf eine kapitalgebundene Lebensversicherung setzt, kommt mit Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer auf einen Steuersatz von maximal 24 . Bei herkömmlichen Kapitalanlagen betragen Abgeltungsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer zusammen 28 %.
Die Steuervorteile für Kapitallebensversicherungen können also als hervorragendes Steuersparmodell genutzt werden. Daher werden sie mittlerweile immer häufiger auch dann als Anlageform genutzt, wenn das Primärziel nicht die Altersvorsorge ist. Wer seine Fondsanlagen in eine Lebensversicherungspolice integriert, kann ganz legal die Abgeltungsteuer umgehen. Zudem ist es bei manchen fondsgebundenen Lebensversicherungen sogar möglich, dass ein Vermögensverwalter im Mantel einer fondsgebundenen Lebensversicherung als eine Art Fondsmanager agiert - und somit ein faktisch als Lebensversicherung legal getarntes Bankdepot führt.
Dieses Steuersparmodell könnte aber schon bald ein Ende haben. Denn das Bundesfinanzministerium will der legalen Umgehung der Abgeltungsteuer nun einen Riegel vorschieben und plant, nur noch bestimmte Lebensversicherungen vom Halbeinkünfteverfahren profitieren zu lassen. Genauere Details sind bisher noch nicht bekannt, die Versicherungswirtschaft erwartet insoweit ein aufklärendes Schreiben vom Bundesfinanzministerium. Insbesondere abgekürzte Leibrenten, Kapitallebensversicherungen mit geringem Todesfallschutz und vermögensverwaltende Versicherungsmäntel stehen wohl auf der Streichliste. Rückwirkende Besteuerungen sind ebenfalls nicht auszuschließen. Fondsgebundene Versicherungen, die auf öffentlich vertriebenen Investmentfondsanteilen basieren, sollen dagegen ausdrücklich verschont bleiben, um "ehrliche" Altersvorsorger nicht zu schädigen.
Der mittelfristig erwartete Vorstoß hatte sich bereits seit einiger Zeit angekündigt: Schon im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2009 hatte der Bundesrat festgelegt, dass für Kapitalanlagen im Versicherungsmantel keine Steuerprivilegien mehr gelten sollten. Auch im Gespräch sind immer wieder steuerliche Mindeststandards für Risikoleistungen im Rahmen der Kapitallebensversicherungen. So soll der "nennenswerte" Todesfallschutz für Verträge (seit dem 22. Dezember 2005) in der Kapitallebensversicherung zukünftig durch einen Mindesttodesfallschutz von 50 der Prämien ersetzt werden. Die alte Begrenzung für Steuerfreiheit hatte bis zum 22. Dezember 2005 bei 60 der Gesamtbeiträge gelegen.
Die rechtlich unsichere Sachlage vergrößert die Gefahr der Steuerhinterziehung. Denn gerade, wenn Lebensversicherungen bestimmte Charakteristika nicht mehr erfüllen, d.h. zum Beispiel keine garantierte Mindestrente versprechen bzw. diese erst bei Auszahlungsbeginn festgelegt wird, ist der Status als Altersvorsorge gefährdet - womit sich Vermittler und Kunden vielleicht schon bald strafbar machen könnten. [Quelle: LexisNexis Deutschland GmbH]
Autor: LexisNexis | 16.02.2009 | 0 Kommentare | Rubrik: Fondsgebundene Lebensversicherung, Kapitallebensversicherung, Private Altersvorsorge

